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Art. 4.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung räumt der Fürstlich
Reußhischen j. L. Staatsregierung die Befngniß ein, von Zeit zu Zeit durch einen ab-
zuordnenden Kommissar an Ort und Stelle Kenntniß von der Anstaltsverwaltung und
dem Befinden der Reuszischen Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher
dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg jedesmal Anzeige
gemacht worden ist.
Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird
jedoch dem Fürstlich Reußischen Kommissar nicht zugestanden, sondern derselbe hat über
die an Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen nur der Fürstlich Reußischen oberen
Verwaltungsbehörde Bericht zu erstatten, welche sich wegen etwaiger Wünsche oder
Beschwerden mit dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg
in Vernehmen zu setzen hat.
Art. 5.
Zur antheiligen Verzinsung und Amortisirung des Herzoglich Sachsen-Alten-
burgischer Seits für das Genesungshaus zu Roda sammt Inventar und allem sonstigen
Zubehör aufgewendeten und noch aufzuwendenden Anlagekapitales verpflichtet sich die
Fürstlich Reuß j. L. Staatsregierung, auf die Dauer des gegenwärtigen Vertrages
a) eine jährliche Reute von
Acht Tausend Mark,
wofür ihr das Recht zusteht, gleichzeitig bis zu und mit 80 Geistes-
kranke II. und III. Klasse aus den Fürstlich Reußischen Landen j. L.,
in das Genesungshaus zu Roda einzubringen;
b) für jeden die Zahl 30 übersteigenden, in das Genesungshaus zu Roda
aus den Fürstlich Reußischen Landen j. L. einzubringenden weiteren
Geisteskranken II. und III. Klasse, eine weitere jährliche Rente von
100 M., bez. deren sich ergebenden Theilbetrag, in vierteljährlichen
Naten an die von dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des
Innern, zu bezeichnende Kassenstelle zahlen und portofrei übersenden
zu lassen.
Art. 6.
Von dem Tage au, mit welchem der Vertrag in Kraft tritt, sind außerdem
für jeden in der Irrenanstalt des Genesungshanses zu Roda aufgenommenen und ver-
pflegten, mithin auch für jeden der zu dieser Zeit bereits darin besindlichen Geistes-
kranken II. und III. Klasse aus den Fürstlich Reußischen Landen j. L., an Verpslegungsgeld