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es bei den in den §8 10 Abs. 5, 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-
geseczes wegen der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Mai 1382
getroffenen einschlagenden Bestimmungen.
8 11.
Bei ansteckenden Viehkrankheiten hat jeder Thierarzt dem Landthierarzt, dem
Gemeindevorstand oder dem Fürstlichen Landrathsamt sofort Anzeige zu machen.
8 12.
Es bleibt den Thierärzten auch ferner nachgelassen, für die in ihrer Behand-
lung befindlichen Thiere selbst zu dispensiren. Sie haben aber:
1) ein fortlaufendes Tagebuch zu führen, und in dasselbe alle von ihnen
verabreichten Arzueien in Rezeptform mit Angabe des Preises ein-
zutragen;
2) dafür zu sorgen, daß die in Vorrath befindlichen Arzneimittel stets in
brauchbarer und guter Beschaffenheit sind und in dazu geeigneten
Räumen aufbewahrt werden;
3) die Zubereitung der Arzneien selbst zu bewirken oder doch unter ihrer
speziellen Aufsicht bewirken zu lassen;
4) solche Arzueien, welche einer besonderen kunstgerechten Zubereitung be-
dürfen und von den Thierärzten selbst nicht gesertigt werden können,
aus einer öffentlichen Apotheke zu entnehmen, sowie
5) bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Giften die darüber bestehen-
den Vorschriften gewissenhaft und genau zu beobachten und sich des
Handels mit Giften und des Verkaufs von Giftstoffen zu anderen als
den Zwecken der eigenen Praxis schlechterdings zu enthalten.
In Bezug auf den Verkauf von Zubereitungen zu Heilzwecken,
Droguen und chemischen Präparaten Seitens der Thierärzte findet die
Kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875, betressend den Verkehr
mit Arzneimitteln Anwendung.