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Gesetz
vom 10. Januar 1887,
die Untersuchung der Zuchtstiere betreffend.
M#ir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Branichfeld, Gera, Schleiz und Sobenstein etr. ett.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
§ 1.
Diejenigen Stiere, welche im Besitz von Gemeinden oder Genossenschaften sich
befinden oder von Privatpersonen zum Bedecken fremder Kühe gehalten werden, dürfen
vom 1. Juli d. J. ab nur daun zur Zucht benutzt werden, wenn ihre Tanglichkeit
hierzu in der durch gegenwärtige Verfügung vorgeschriebenen Weise festgestellt worden ist.
8 2.
Zum Zwecke dieser Feststellung wird für die beiden Landrathsamtsbezirke des
Furstenthums je eine Prüfungskommission gebildet.
Jeder dieser beiden Vezirke wird vom Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für
das Innere, in eine gewisse Anzahl Schaubezirke getheilt, für deren jeden die
Prüfungs-Kommission alljährlich einen Prüfungsort bestimmt.
83.
Jede Prüfungs-Kommission besteht aus drei anerkannt tüchtigen Landwirthen,
denen der Landthierarzt am Sitze der Kommission berathend zur Seite steht.
Die Mitglieder der Prüfungs-Kommissionen und deren Stellvertreter werden
nach Gehör des Zentralorgans der land= und forstwirthschaftlichen Vereine, welches