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sich wegen der zu machenden Vorschläge vorher mit den einzelnen Vereinen verständigt,
von Fürsllichem Ministerium, Abtheilung für das Innere, ernannt.
Die Bildung der Prüfungs-Kommissionen erfolgt auf drei Jahre.
Das Amt eines Mitgliedes der Prüfungs-Kommission ist ein Ehrenamt;
jedoch kann jedes Mitglied die Erstaltung des ihm durch die Untersuchung der Stiere
veranlaßten wirklichen Aufwands für Fortkommen verlangen, die Erstattung erfolgt
aus der Hauptstaatskasse.
8 4.
Die Vorsitzenden der Prüfungs-Kommissionen bestimmt das Farstliche Mi-
nisterium, Abtheilung für das Innere.
Die sämmtlichen Mitglieder der Prüfungs-Kommissionen sind für ihre Funktionen
durch die Fürstlichen Landrathsämter mittels Handschlags an Eidesstatt in Pflicht
zu nehmen.
8 6.
Die der Prüfung nach § 1 unterworfenen Zuchtstiere sind von den Besitzern
spätestens bis Ende Februar jeden Jahres bei dem Vorsitzenden der betreffenden
Prüfungs-Kommission schriftlich anzumelden und von diesem unter Bezeichnung des
Besihers und des Tages der Anmeldung in eine Liste einzutragen.
Alljährlich von Mitte Mai bis Mitte Juni findet an einem, von dem Vor-
sitzenden vorher gehörig bekonnt zu machenden Tage in jedem Schaubezirke an dem
bestimmten Prüfungsorte die Prüfung der Zuchtstiere statt.
Wenn von den Besitzern einzeluer Zuchtstiere glaubhaft gemacht wird, daß die
Zuführung derselben zum Prüfungsorte mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein
würde, oder wenn mit triftigen Gründen nachgewiesen wird, daß einzelne Stiere an
dem Prüfungstage nicht gestellt werden konnten, so sollen diese Stiere an einem von
dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu bestimmenden Tage an ihrem Stand-
orte geprüft werden. Ersteren Falles sind die Anträge auf Prüfung an Ort und
Stelle mindestens 3 Tage vor dem allgemeinen Prüfungstage bei dem Vorsitzenden
der Kommission anzubringen.
86.
Die Prüfungs-Kommission sollen bei der Prüfung der Stiere den Stand und
die Bedürfnisse der Rindviehzucht in dem betreffenden Bezirke gehörig berücksichtigen,
und dürfen nur solche Stiere für tauglich zur Zucht erklären, welche sich ihrem Alter
und ihrer gesammten körperlichen Beschaffenheit nach zur Zucht eignen, an keinem