Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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sich wegen der zu machenden Vorschläge vorher mit den einzelnen Vereinen verständigt, 
von Fürsllichem Ministerium, Abtheilung für das Innere, ernannt. 
Die Bildung der Prüfungs-Kommissionen erfolgt auf drei Jahre. 
Das Amt eines Mitgliedes der Prüfungs-Kommission ist ein Ehrenamt; 
jedoch kann jedes Mitglied die Erstaltung des ihm durch die Untersuchung der Stiere 
veranlaßten wirklichen Aufwands für Fortkommen verlangen, die Erstattung erfolgt 
aus der Hauptstaatskasse. 
8 4. 
Die Vorsitzenden der Prüfungs-Kommissionen bestimmt das Farstliche Mi- 
nisterium, Abtheilung für das Innere. 
Die sämmtlichen Mitglieder der Prüfungs-Kommissionen sind für ihre Funktionen 
durch die Fürstlichen Landrathsämter mittels Handschlags an Eidesstatt in Pflicht 
zu nehmen. 
8 6. 
Die der Prüfung nach § 1 unterworfenen Zuchtstiere sind von den Besitzern 
spätestens bis Ende Februar jeden Jahres bei dem Vorsitzenden der betreffenden 
Prüfungs-Kommission schriftlich anzumelden und von diesem unter Bezeichnung des 
Besihers und des Tages der Anmeldung in eine Liste einzutragen. 
Alljährlich von Mitte Mai bis Mitte Juni findet an einem, von dem Vor- 
sitzenden vorher gehörig bekonnt zu machenden Tage in jedem Schaubezirke an dem 
bestimmten Prüfungsorte die Prüfung der Zuchtstiere statt. 
Wenn von den Besitzern einzeluer Zuchtstiere glaubhaft gemacht wird, daß die 
Zuführung derselben zum Prüfungsorte mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein 
würde, oder wenn mit triftigen Gründen nachgewiesen wird, daß einzelne Stiere an 
dem Prüfungstage nicht gestellt werden konnten, so sollen diese Stiere an einem von 
dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu bestimmenden Tage an ihrem Stand- 
orte geprüft werden. Ersteren Falles sind die Anträge auf Prüfung an Ort und 
Stelle mindestens 3 Tage vor dem allgemeinen Prüfungstage bei dem Vorsitzenden 
der Kommission anzubringen. 
86. 
Die Prüfungs-Kommission sollen bei der Prüfung der Stiere den Stand und 
die Bedürfnisse der Rindviehzucht in dem betreffenden Bezirke gehörig berücksichtigen, 
und dürfen nur solche Stiere für tauglich zur Zucht erklären, welche sich ihrem Alter 
und ihrer gesammten körperlichen Beschaffenheit nach zur Zucht eignen, an keinem
	        
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