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Lagerplätze, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen ist der Bergwerkseigen-
thümer als Inhaber von Superfiziarrechten am Civileigenthume zu betrachten
und es entsteht hierdurch eine Beschränkung des Civileigenthums, welche
nicht nur nach Ziffer 34 der Instruktion vom 9. Juli 1872 im Berg-
Grund= und Hypothekenbuche, sondern auch in der 1. Rubrik des
betreffenden Foliums des gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuchs zu ver-
lautbaren ist.
Die auf dem Folium des gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuchs einge-
tragenen Hypothekengläubiger und sonst dinglich Berechtigten können der
Beschränkung des Civileigenthums durch die dem Bergwerkseigenthümer ein-
zuräumenden Superfiziarrechte nicht widersprechen. Sie können sich an die
nach § 91 des Berggesetzes von dem Bergwerksbesiter dem Grundbesitzer
jährlich im Voraus zu leistende Entschädigung für die entzogene Nutzung
in Gemäßheit der Bestimmungen des 8 53 des Gesetzes die Grund= und
Hopothekenbücher pp. betreffend, sowie an die bei der Rückgabe vom Berg-
werksbesitzer zu zahlende Ersatzleistung für die Werthsverminderung des
Grundstücks halten und die von demselben dem Cioileigenthümer nach al. 3
des § 91 des Berggesetzes zu bestellende Caution haftet auch ihnen mit.
Diese Caution ist daher auch auf Verlangen eines im gerichtlichen Grund-
und Hypothekenbuche eingetragenen Gläubigers oder sonst dinglich Berech-
tigten zu bestellen und bei der Civilgrund= und Hypothekenbuchsbehörde zu
hinterlegen.
In dem in § 96—101 des Berggesetzes normirten Enteignungsverfahren
sind, falls dasselbe zum Zwecke der Constituirung von Superfiziarrechten
stattsindet, vor Festsetzung der von dem Bergwerkseigenthümer zu leistenden
Entschädigung bez. Caution auch die im gerichtlichen Grund= und Hypo-
thekenbuche eingetragenen Gläubiger oder sounst dinglich Berechtigten
zu hören.
Ohne Zustimmung dieser Hypothekengläubiger oder sonst dinglich Be-
rechtigten kann eine Beschwerung des Civileigenthums mit Superfiziarrechten
zu Gunsten des Bergwerkseigenthums nur im Wege dieses Enteignungs-
verfahrens unter Festsetzung der Entschädigungssumme bez. Caution durch
das Bergamt stattsinden. Daher kann die Beschwerung, wenn dieselbe oder
nur die Festsetzung der Entschädigungssumme oder Caution im Wege güt-
licher Vereinbarung erfolgt ist, in den Grund= und Hypothekenbüchern erst
verlautbart werden, nachdem die Zustimmung jener Hypothekengläubiger oder