Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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so wird der Durchschnitt der von sämmtlichen fünf Sachverständigen bezügl. Schätzern 
abgegebenen Taxen als maßgebend angenommen. 
Als erheblich ist eine Verschiedenheit zu betrachten, wenn zwischen der höchsten 
und der niedrigsten Taxe eine größere Differenz als 25 Prozent stattsindet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 17. April 1888. 
(L. S) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
Gesetz 
vom 17. April 1888, 
betreffend die Besoldungen der Volksschullehrer. 
Mir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf 
und Herr von Plauen, Verr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ric. etr. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Die Besoldung eines Volksschullehrers soll vom 1. Januar 1888 ab außer 
freier Wohnung oder einem Wohnungsgelde mindestens 
800 Mark auf dem platten Lande, 
850 „ in den Marktflecken und kleineren Städten, sowie in den 
Ortschaften, Debschwitz, Köstritz, Langenwetzendorf, Pforten 
und Triebes, 
900 „ in Schleiz, Lobenstein, Hirschberg und Untermhaus 
betragen.
	        
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