Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Minimalabstand auf einen Meter vermindert, vorausgesetzt, daß das Holz-- 
werk durch Kalkmörtelpuh geschützt wird und andere Kesselwandungen oder 
abgehende Rauchrohre nicht näher als sechzig Centimeter an das Holzwerk 
herantreten. 
Das Trocknen von Gegenständen über Dampfkesseln, bei welchen der 
in Absatz 1 vorgeschriebene Minimalbestand nicht innegehalten ist, ist unter- 
sagt. In den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmauerwerke und den 
dasselbe umgebenden Wänden dürfen breunbare Gegeustände sich nicht 
besinden. 
Gera, den 15. Juni 1883. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerinm. 
Dr. E. v. Beulwiß. 
Dr. Winkler.
	        
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