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Gesetzsammlung
für das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Liiie.
No. 460.
Ministerialverordnung
vom 5. September 1889,
das Lotteriespiel betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hierdurch
Folgendes verordnet:
1.
Der Verkauf von Loosen oder die Ansammlung von Loosbestellungen zu nicht
ausdrücklich erlaubten Lottericen und Ausspielungen ist bei einer Strafe bis zu Fünf
und Siebzig Mark, die Verbreitung von Pläuen und Ankündigungen oder Gewinn-
listen unerlaubter Unternehmungen dieser Art, mag sie durch Herumtragen, Herum-
schicken, Anflegen an öffentlichen oder bekannt gemachten anderen Orten oder durch
Aufnahme in hierländische Zeitungen erfolgen, ist bei einer Strafe bis zu Fünfzig
Mark für jeden Zuwiderhandlungsfall verboten.
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An den Strafbestimmungen gegen das Lottospiel wird etwas nicht geändert;
dieselben bleiben vielmehr allenthalben in Geltung.
Ausgegeben am 11. September 1869.