Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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zinsung zu treffen, auch nach Befinden Einlagen, welche über einen 
gewissen Betrag hinausgehen, von der Annahme gänzlich auszuschließen. 
Derartige Anordnungen sind von den Sparkassendirektorien 
mindestens drei Monate vor dem Eintritte ihrer Wirksamkeit durch 
geeignete öffentliche Blätter bekannt zu machen. Soweit und solange 
besondere Bestimmungen nicht ergangen sind, gilt für die betreffenden 
Einlagen gleichfalls der Zinsfuß von drei und einem Drittel Prozent."“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Thallwib, am 2. Mai 1890. 
a. s) Geinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Vollert. Engelhardt.
	        
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