Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

290 
nicht deren Besteuerung zufolge des Reichsgesehes wegen Beseitigung 
der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 einem anderen deutschen 
Bundesstaate zusteht; 
2. nicht im Fũrstenthume wohnhafte oder sich aufhaltende Personen wegen 
ihres Einkommens 
a) aus hierländischem Grundbesihe, wenn solcher mit mindestens 
20 Steuereinheiten behaftet ist, 
b) aus hierländischem Gewerbebetriebe, 
) aus einem Dienst= oder Pensionsverhältnisse nach Maßgabe des 
*§ 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870; 
3. juristische Personen, Vereine und Genossenschaften wegen ihres Einkommens 
aus Kapitalvermögen, aus dem Betriebe gewinnbringender Geschäfte 
und aus hierländischem Grundbesitze. 
0 3. 
Hiervon sinden folgende Ausnahmen statt: 
1. Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Einkommens, 
soweit dasselbe nicht aus hierländischem der Grundsteuer unterworfenen 
Grundbesitze stammt, von der Einkommensteuer befreit; ingleichen sinb 
dies die Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Ansehung ihrer Apanagen. 
2. Einwohner des Fürstenthums bleiben wegen des Einkommens aus ihrem 
außerhalb des Deutschen Reichs belegenen Grundeigenthume von der 
Einkommensteuer frei, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen 
jenes Grundeigenthums in dem betreffenden Staate einer gleichartigen 
Besteuerung unterliegen. 
§5 4. 
Von der Einkommensteuer sind ferner befreit: 
1. das Deutsche Reich; 
2. der Staatsfiskus nebst allen Staatsanstalten und Landeskassen, ein- 
schließlich der Sparkassen; 
3. Offiziere, Militärärzte und Beamte der Militärverwaltung für die Zeit, 
während welcher sie mobil gemacht worden sind oder zur immobilen 
Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen mobiler Truppen oder zu Besahungen 
von im Kriegszustande befindlichen Festungen gehören, hinsichtlich ihres 
Militäreinkommens;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.