Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

erfolgt 
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4. alle zur Friedensstärke des Heeres gehörigen Personen des Unterossizier- 
und Gemeinenstandes im Betreff ihrer Löhnungen und sonstigen Dienst- 
5. 
bezüge; 
Personen, welche im Fürstenthume, 
ohne daselbst einen Wohnsih oder 
dauernden Aufenthalt zu haben, lediglich ein Wandergewerbe betreiben, 
hinsichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe. 
g 5. 
Von der Einkommensteuer in Abtheilung 1 sind weiter befreit: 
1. Personen, welche im Wege der ösfentlichen Armenpflege Unterstühung 
Die Stener wird nach Stufen veranlagt. 
2. die zur 1. Stufe (5 6) gehörigen Personen, 
beziehen; 
zurückgelegt haben; 
welche am 1. Jannar 
desjenigen Jahres, für welches die Veranlagung geschieht, ihr achtzehntes 
Lebensjahr noch nicht vollendet, oder ihr sechzigstes Lebensjahr bereits 
3. die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes und ihre 
Familien, sowie alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen 
oder freiwillig eingetretenen Personen des Unteroffizier= und Gemeinen- 
standes und deren Familien für die Monate, in denen sie sich im 
aktiven Dienste befinden; 
4. Gemeinden, Kirchen und milde Stiftungen wegen ihres Einkommens 
aus Kapitalvermögen. 
II. Vorschriften für die Einschätzung. 
66. 
nach Maßgabe der Schätung des jährlichen Einkommens. 
Der Steuersatz beträgt für die Haushaltung wie für den Einzelnsteuernden 
in Abtheilung J 
bei einem Jahreseinkommen 
Stufe bis einschließlich 300 M. 
M. 
von mehr als 300 
450 
550 
650 
bis einschließlich 450 M. 
550 
» » 650 „ 
“ te 750 t 
terminlich 
M. 
Die Veranlagung zu diesen Stufen
	        
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