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bei einem Jahreseinlommen lerminlich
in der 30. Stufe von mehr als 25000 M. bis einschliehlich 26000 M. 62 M. 50 Pf.
„ „ 31., ½ „ „ 26000 „ “. 27000 „ 65 „ — »
--»32-----»»27000»» » 28000 „ 67 „ 50 „
4 „½" 33. « « « « 28000 1½ « 29000 7 70 6"% „½⅝%
„ „ 34. „ „ „ „ 29000 „ „ „ 30000 „ 72 „ 50 „
und so fort um je 1000 M. steigend bis 40000 M., im Steuersatze um 2 M. 50 Pf.
steigend; von 40000 M. ab und sofort um je 2000 M. steigend, im Steuersatze um
je 5 M. steigend.
5 7.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer ist es gestattet, soweit das jährliche
Einkommen 4000 M. nicht übersteigt, besondere die Leistungsfähigkeit bedingende
wirthschaftliche Verhältuisse der einzelnen Steuerpflichtigen, nämlich: eine große Anzahl
von Kindern, die Verpflichtung zur Erhaltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit,
insoweit die Leistungsfähigkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, ferner stärkere
Schuldenlast und außergewöhnliche Unglücksfälle, zu berücksichtigen.
Dafern der Einzuschäbende in die erste oder zweite Stufe der Abtheilung 1
gehören würde, kann beim Vorhandensein derartiger Verhältnisse seine vollständige
Freilassung erfolgen.
Die beiden untersten Stufen gelangen hinsichtlich der Staatssteuern nicht zur
Erhebung; sie kommen jedoch für die Erhebung der Gemeindeabgaben in Betracht,
soweit nicht von einzelnen Gemeinden beschlossen wird, die zu diesen Stufen Veran-
lagten auch nicht zu den Gemeindeabgaben heranzuziehen.
Bei Bemessung der Höhe des jährlichen Einkommens sind die in 8 11 ff.
vorgeschriebenen Grundsätze zu beachten.
5
86.
a) Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen.
b) Zur Hanshaltung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen selbstständig
eine Wirthschaft führen, die Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen
sie Wohnung und Unterhalt geben.
%) Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen
sind, sowie Kostgänger werden nicht zu den Angehörigen einer Haus-
haltung gezählt.
4) Steuerpflichtige, welche weder einer bestenerten Haushaltung angehören,
noch eine eigene Hanshaltung führen, zahlen den vollen Sat ihrer
Steuerstufe.