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* 32.
Die Zahlung der von der Einschätungskommission veranlagten Steuer darf
wegen eines Einspruchs nicht aufgehalten werden, muß vielmehr unter Vorbehalt der
Erstattung des zuviel Bezahlten zu den bestimmten Terminen (vergleiche 8 31 unter a)
erfolgen.
Wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer überhaupt bestritten, so bleibt
dem Betreffenden die Beschreitung des Rechtswegs vorbehalten.
In Bezug auf die ohne gesetzlichen Grund entrichteten Steuern findet eine
Rückforderung nur bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres statt, für welches sie
erlegt worden sind.
Die Einwendung von Beschwerden gegen den Bezirksausschuß wegen Nicht-
beachtung gesehlicher Vorschriften (§ 22) findet statt bis zum Ablaufe von 4 Wochen
nach der Behändigung der Entscheidung an die betreffenden Steuerpflichtigen.
IX. Hinterziehungen.
g 33.
Wer bei Selbsteinschähung seines Einkommens oder des Einkommens eines
von ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen oder bei Beantwortung der von ihm zum
Zwecke der Einschäßung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten
Fragen im Betreff der Einkommens= oder Vermögensverhälknisse wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu
führen geeignet sind, macht sich der Hinterziehung schuldig und verfällt, abgesehen von
der etwaigen Konkurrenz eines schwerern Vergehens oder Verbrechens, in eine Geldstrafe
in Höhe des vierfachen Betrags der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt
worden ist oder verkürzt werden sollte.
Von einem förmlichen Strafbescheide ist Abstand zu nehmen, wenn der Schuldige
freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen Jahresbetrags derselben
und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten sich bereit erklärt. Eine
solche in verbindlicher Form vor dem Landrathe oder dem Gemeindevorstande abge-
gebene Erklärung hat im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Steuernachtrags sowie der zuerkannten
Geldstrafen sammt Kosten geht auch auf die Erben des Schuldigen über.
Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren von Begehung der Hinterziehung
an gerechnet. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren von dem
Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft erlangt oder der