Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

360 
Die nach § 24 Absatz 1 mindestens erforderliche Anzahl der zu bremsenden 
Räderpaare muß bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilometer in der Stunde 
um ein gewisses Maß erhöht werden, welches von der Landesaufsichtsbehörde unter 
Zusimmmg des Reichs-Eisenbahn-Amts festzusetzen ist. 
Die Betriebsmittel, welche in diese schnellfahrenden Züge eingestellt werden, 
müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den Bau und die Aus- 
rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands entsprechen.“ 
Gera, den 6. September 1890. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwiß. 
Frommhold.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.