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8 2.
Der § 3 des Geseyes, die Bezirksausschüsse betreffend, vom 4. Dezember 1871
wird abgeändert wie folgt:
In den Bezirksausschuß für den unterländischen Bezirk wählen:
der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder,
der Gemeinderath des Marktfleckens Hohenleuben 1 Mitglied,
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Gera, exel. des von Gera,
4 Mitglieder,
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Hohenleuben, excl. des
von Hohenleuben, 1 Mitglied.
In den Bezirksausschuß für den oberländischen Bezirk wählen:
der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied,
der Gemeinderath der Stadt Lobenstein 1 Mitglied,
der Gemeinderath des Marktfleckens Wurzbach 1 Mitglied,
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirko Schleiz, excl. der von Schleiz,
Tanna und Saalburg, 2 Mitglieder,
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Lobenstein, excl. der von
Lobenstein und Wurzbach, 2 Mitglieder,
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Hirschberg, excl. des von
Hirschberg, 1 Mitglied.
Die Wahlen der Bürgermeister des platten Landes haben an dem Site des
betreffenden Amtsgerichts unter Leitung des Landraths zu erfolgen.
§5 3.
An Stelle des zweiten und dritten Alinea des 8 15 sub 7 des Gesetzes vom
30. April 1866, die Bildung vvu Bezirksausschüssen betreffend, treten folgende Be-
stimmungen:
Der Bezirksausschuß kann zur Erreichung der unter 7 genannten Zwecke
mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums Anleihen für den Bezirk
machen und Bezirksumlagen nach dem für die direkten Staatssteuern gelten-
den Maßstabe ausschreiben. Die Bezirksumlagen sind, sofern ihr Jahres-
betrag einen Termin der staatlichen Klassen= und Einkommenstener, bezüglich
einen halben Pfennig des Grundsteuersimplums nicht erreicht, gemeindeweise