Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

30 
8 2. 
Der § 3 des Geseyes, die Bezirksausschüsse betreffend, vom 4. Dezember 1871 
wird abgeändert wie folgt: 
In den Bezirksausschuß für den unterländischen Bezirk wählen: 
der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder, 
der Gemeinderath des Marktfleckens Hohenleuben 1 Mitglied, 
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Gera, exel. des von Gera, 
4 Mitglieder, 
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Hohenleuben, excl. des 
von Hohenleuben, 1 Mitglied. 
In den Bezirksausschuß für den oberländischen Bezirk wählen: 
der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied, 
der Gemeinderath der Stadt Lobenstein 1 Mitglied, 
der Gemeinderath des Marktfleckens Wurzbach 1 Mitglied, 
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirko Schleiz, excl. der von Schleiz, 
Tanna und Saalburg, 2 Mitglieder, 
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Lobenstein, excl. der von 
Lobenstein und Wurzbach, 2 Mitglieder, 
die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Hirschberg, excl. des von 
Hirschberg, 1 Mitglied. 
Die Wahlen der Bürgermeister des platten Landes haben an dem Site des 
betreffenden Amtsgerichts unter Leitung des Landraths zu erfolgen. 
§5 3. 
An Stelle des zweiten und dritten Alinea des 8 15 sub 7 des Gesetzes vom 
30. April 1866, die Bildung vvu Bezirksausschüssen betreffend, treten folgende Be- 
stimmungen: 
Der Bezirksausschuß kann zur Erreichung der unter 7 genannten Zwecke 
mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums Anleihen für den Bezirk 
machen und Bezirksumlagen nach dem für die direkten Staatssteuern gelten- 
den Maßstabe ausschreiben. Die Bezirksumlagen sind, sofern ihr Jahres- 
betrag einen Termin der staatlichen Klassen= und Einkommenstener, bezüglich 
einen halben Pfennig des Grundsteuersimplums nicht erreicht, gemeindeweise
	        
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