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Wl 18.
Verfahren bei dem Verluste eines Sparlassenbuchs.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines abhanden
gekommenen Sparkassenbuchs sind die in § 823 ff. der deutschen Civilprozeßordnung
vom 30. Januar 1877 (Reichsgesehblatt von 1877 S. 234 ff.) und in § 13 ff. des
dazu ergangenen Ausführungsgesehes vom 22. Febrnar 1879 (Gesehsammlung Bd. XLX.
S. 20 ff.) enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Das Gericht kann jedoch, wenn das Guthaben des betreffenden Buches nicht
mehr als 1000 Mark beträgt, insofern eine Vereinfachung des Verfahrens eintreten
lassen, als es die zu erlassenden Bekanntmachungen lediglich durch je einmalige Ein-
rückung in das Amis= und Verordnungsblatt und in ein Lokalblatt zur öffentlichen
Kenntniß bringt.
Sobald der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens bei dem zustän-
digen Amtsgerichte gestellt ist, hat der Antragsteller dem Sparkassendirektorium eine
desfallsige Bescheinigung des Amtsgerichts beizubringen. Hierdurch wird das Spar-
kassendirektorium verpflichtet, das aufgerufene Sparkassenbuch, wenn es vorkommt, an-
zuhalten und an das betreffende Amtsgericht abzugeben.
Von dem Ausschlußurtheile hat das Gericht binnen 14 Tagen nach erfolgter
Verkündigung des Urtheils dem Sparkassendireklorium eine beglaubte Abschrift zu
übersenden, worauf der Antragsteller ein dem betreffeuden Folinum des Hauptbuchs
entsprechendes neues Buch gegen Erlegung von 30 Pf. für das verloren gegangene erhält.
619.
Zinsbare Anterbringung der eingelegten Gelber.
Bei Unterbringung der in die Sparkasse eingelegten Gelder hat die Spar-
kassenverwaltung im Allgemeinen sich der größten Vorsicht zu befleißigen.
Die Gelder sind vorzugsweise an inländische Grundbesitzer gegen augemessenen
Zins und Bestellung ausreichender Hypothek auszuleihen. "
Liegende Grundstücke dürfen bis zu zwei Drittheilen, Gebände unter der Vor-
aussetzung, daß sie gegen Feuersgefahr hinreichend versichert sind, bis zur Hälfte des
ermittelten Werthes beliehen werden.
Auf bloße Fabrikgebäude sind gar keine oder doch nur geringere, nach Lage
der Verhältnisse zu beurtheilende Darlehne zu gewähren.