Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

esetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. 
No. 46l. 
Ministerial-Verfügung 
vom 9. März 1884, 
Abänderung der Ministerial-Verfügung vom 5. Juni 1877 über die 
polizeiliche Beanfsichtigung der Dampftkessel betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden der erste 
und zweite Absaß des § 5 der Ministerial-Versügung vom 5. Juni 1877, die polizei- 
liche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend (Gesetzs. Bd. XVIII. S. 153), hiermit 
aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck 
bestimmt sind, und solche, bei welchen das Prodult aus der feuerberührten 
Fläche, in Quadratmetern, nud der Dampfspannung, in Almosphären-Ueber- 
druck, mehr als zwanzig beträgt, müssen in besonderen Kesselhäusern, welche 
nicht übersetzt sind, aufgestellt werden und mindestens vier Meter von öffent- 
lichen Straßen und Wohngebäuden fremder Grundstücke abstehen, dasern die 
Besiher dieser Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht aus- 
drücklich einverstanden erklärt haben. 
Ausgegeben am 26. März 1884.
	        
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