Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Nachdem das Gößnit-Geraer Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des Ver- 
trages vom 30. September 1878 auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen 
ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen anderweiten Regelung 
der stadisrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngere Linie 
Höchstihren Staatsrath 
Walther Engelhardt, 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath 
Ewald Alexander Hoffmann, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Rath 
Sonnenkalb, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratisikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Reußische j. L. Re- 
gierung sind damit einverstanden, daß der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum 
an der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera erworben und den Betrieh derselben für eigene 
Rechnung übernommen hat. 
Artikel II. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung nimmt das der vormaligen Eisenbahn= 
gesellschaft Gößnitz-Gera vermöge ihrer früheren finanziellen Betheiligung an dem 
Unternehmen derselben vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Eisenbahnlinie Gößnitz= 
Gera auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sachsischen 
Regierung befindet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso die Uebertragung 
des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sowohl der 
Herzoglich Sächsischen als der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung. 
Artikel III. 
Der Herzoglich Sächsischen, wie der Furstlich Reußischen j. L. Regierung ver- 
bleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, und
	        
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