Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Eine Firarion der Branntwein: Materialskruer (. 2) ist unter den 
von der Steuerbehörre feslzusetzenden Bedingungen zulässig. 
Fär anvere nicht mehlichte Stosse, welche zur Branntwein: Erzeut 
gung verwendet werden möchten, wird der Steuersatz von der Staats= Ver- 
waltung, verhälmißmäßig nach dem Normalsatze G. 1.), besondero bestimmt 
werden. 
KS. 5. 
Sollte die Erfahrung zeigen, daß die den Erhebungssätzen 8#. 3. und 4. 
zu Grunde lsegenden Verhältnisse im Allgemeinen und wesentlich Hinter der 
Wirklichkeit zurück bleiben, so bleibt der Staats-Verwaltung vorbehalten, 
durch anderweite Festsetzungen jene Erhebungssätze dem allgemeinen Steuersatze 
G. 1.) näher zu bringen. 
S. 6. 
Eine Gefreiung von den angeordneten Abgaben, oder eine Schar- 
loshaltung wegen bieheriger Exemtionen, findet nicht statt. 
s. 7. 
Brennereibesitzern, welche den von ihnen gefertigten Branntwein im 
Großen nach pem Auslande absetzen, kann, so weit es nach den bestehen- 
den Staatsverträgen zulsßig ist, eine Steuervergütung nach den darüber von 
ver obersten Finanzbehörde jeden Fürstenthumes besonders zu ertheilenden Be- 
stimmungen zugeslanden werden. 
§#. Sl. 
Wer eine Brennerei einrichten over einen Destillir= Apparat anschaffen 
will, ist gehalten, solches vorber dem Steuer, Amte anzuzeigen und dem: 
selben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach 
einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur 
Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brenneres, die Brenn= und 
Meisch-Gefäße, alo: Blasen, Helme, Meischwärmer, Kuhl-Apparate, 
Meischbortige, Vormeischbottige, Kartoffelnämpfer und andere Dampfgef# 
he, Kühl-, Hesen= und Schlempegefäte, Meisch-, Lutter= und andere 
nb.dispts von 
Exreiuiio 
5) Vergütung der 
Seteuer del Mer. 
lendungen von 
Beanutwein iurs 
Ae#and. 
(rolirungder 
Stener.
	        
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