149
8. 6.
Oie zu zahlenden Zollgefälle werden nach Maaßgabe des Revisionsbe-
fundes von dem Erhebungsbeamten berechnet und dem Waaren-Empfänger
bekannt gemacht. Gefkllebeträge von weniger als secho Pfennigen werden nicht
erhoben.
« Ueber die gezahlten Gefaͤlle erhaͤt der Waaren-Empfaͤnger eine mit
dem Schwarzstempel bedruckte Quittung nach dem beifolgenden Muster, nach-
dem die Buchung in dem Zoll-Erhebungsregister erfolgt ist, dessen Führung
aus den in dem beiliegenden Muster enthaltenen Rubriken sich von selbst ergiebt.
Sollee der Waaren: Empfänger gegen den zur Anwendung gebrachten
Tarifsatz protestiren, so können die Waaren einstweilen in Gewahrsam der
Steuerbehörde belassen, oder auch gegen einstweilige Niederlegung der berech-
neten Zollgefälle demselben verabfolgt werden.
Ueber die Klassifikation der Waarengattung unter den im Tarife dafür
bestimmten Abgabensatz ist alssann, wo moöglich unter Beifügung von Pro- .
ben, an den General: Inspektor zu berichten, welcher däs nach §. 15. des %r
Zollgesetzes vom 15ten December 1833 weiter Erforderliche dieserhalb einlei- 4
ten wird. *
5. 7.
Die Erhebungsbeamten müssen bei der Zoll-Erhebung sich genau nach
den vorgeschricbenen Sätzen richten. Hat eine lleberhebung stattgefunden, so
ist vie Erstattung des zu viel Erhobenen durch Abschreibung im Heberegister
nicht zulässig; es muß vielmehr die Restitution bei dem General: Inspektor
in Antrag gebracht werden, vagegen alles, was im Heberegister gebucht ist,
unverkürzt in den Extrakten und Rechnungen als Vrurto= Einnahme erscheinen.
5. 6.
Poststücke, welche zwar mit vollstaͤndigen Deklarationen vom Aus-
lande eingehen, von dem Addressaten aber nicht angenommen werden, gelan-
gen vurch vie Postbehörde an den Absender zuräck.