Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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. 62. 
Der Ober-Kontroleur muß 
1) eine Handzeichnung seines Geschäsisfprengels, in welcher Alles, was auf den Steuer- 
dieust Bezug hat, gebörig erkläcend vermerke ist, 
2) von den Steuerstellen zu liefernde und von ihm durch Nachtrag vollständig ru erhal- 
tende Abschriften der Inventarien für die Brennereien aller Hebestellen des Bezirkes, 
sedoch ohne Beläge, bessen. 
Wen er sich im Dienste außerbalb besindet, so muß er dicsenigen Gegenstände bel 
sich führen, die §. 53. angeqgeben sind, und an der Seelle des dore unter No. 2. erwähn- 
ten Roligbuches dicjenigen Nachrichten, welche zur zweckmässigen Revision der Gewerbs-und 
Dienststellen, deren Beluch er beablichtigt, erforderlich sind. 
. 63. 
Die gewöhnliche Kontrose über die Verrichtungen der Aufseher führen dle Ober-Koncro- 
leurs tbeils bei Gelegenheir der Revision der Brennereien, theils durch Prüsung der Tage- 
bucher der Aufseher. 
Komme es in außerordentlichen Fällen, z. B. bei entstandenem Verdachte gegen ble 
Rechtlichkeit oder Zuverlässigkeit eines Aussehers darauf an, das Verfahren eines solchen 
Beamten genau zu versolgen und zu beobachten, so dürsen die Ober-Kontrolcuro ulchr bei den“ 
eben angegebenen Kontrolemitteln stehen bleiben, sondern müssen jede lich darbietende Gele- 
genheit benutzen und jede geseblich zulässige Maabregel ergreisen, um sich von dem Grunde 
oder Ungrunde des obwaltenden Verdachts pflichlmäßige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Nach jeder von ihnen vollzogenen Revision einer Brennerei müssen lie den angekroffenen 
Befund mit dem der zunächst vorangegangenen Reviston vergleichen, und sebald sie wahr= 
nehmen, daß der lehlere mie dem erstern nicht vereinbar sey, den Aufseber darüber verneh- 
men und das Sachverhälmiß austklären. 
Sie führen bei dieser Gelegenbeit über dle Revissonsverbandlungen der Aufseher No- 
tizen und benuczen biese bei Revision der Tagebücher derselben. 
8. 64. 
Die Revision der Tagebuͤcher geschiebt nicht blos am Schlusse des Monats, sondern 
so oft, als der Ober-Kontroleur mit den Aufsehern zusammentrifft. 
Er vergleicht solche sowohl mit seinen eigenen Bemerkungen und Wahrnehmungen uͤber 
die Dienstchaͤtigkeit bes betreffenden Beamten, als mit den Betriebs-Anuelbungen und den
	        
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