Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

Besirafung der vflicht- 
perfonen, eet von der Obrigkeic in Eid und Pflicht geuommene Personen, welche auf Eehaltung und Be- 
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Werbrecher nach Beschaffenheie der Thac und (brer Folgen mie vser= bis zehnjähriger, durch 
körperliche Züchtigung geschärfter Zuchthausstrase, oder, bel größerer Gesährlichkeit der Ge- 
walthandlungen, gleich den An#tistern und Rähelsführern selbst mir langwieriger Zuchthaus- 
arbeit oder mit dem Tode zu bestrafen. 
Als Theilnehmer eines Tumules und Aufeuhrs soll angesehen werden: 
) Wer Berathschlagungen, welche die Ausübung unrechtmäßlger Gewale und Widersehung 
gegen die Obrigkeit zum Zwecke haben, beiwohne, oder von dergleichen Zusammen- 
künseen Wissenschafe erlangt und der Obrigkeit solches nicht sofore anzeigt; 
b) Wer aufeührerische Schristen, wenn sie an in gelangen, niche sogleich der Obrigkelt 
ausbändigt; 
) Wer als Wireh oder Hauselgenchümer vor oder bei oder nach dem Aufruhr unerlaubte 
Versammlungen bei sich wissentlich gestartee; 
) Wer bel Zusammenrottirungen dem ausrührerischen Haufen bewaffiee oder unbewassnet 
sich beigesell#, oder wer solches, als Familienvater oder Handwerksmeister, seinen Kin- 
dern, Gesellen und Lehrlingen und seinem Gesinde zuläße; 
c) Wer überhaupe bei der tumuliuicenden Rocte, es sey unker welchem Vorwande es 
wolle, sich betreten läße und nicht augenblicklich, auf dle Ermahnung der obrigkeitlichen 
Beamten oder der Militärpersonen, aus dem Haufen ech eneferne; 
Wer wissentlich den Tumulenanten und Aufcührern Gewehr, Pulver und Blei ver- 
schafft, oder denselben sonst zu ibrem Verbrechen Vorschub leister. 
Das vorgezeichnete Strasmaaß wird, wo ulcht Todesstrafe eintrecen muß, um den brtc- 
ren Tbeil bel benjenigen Tbeilnebmern geschärft, welche beim Tumulce oder Ausruhr mie 
Schießgewehr oder anderen tödlichen Wassen und Werkjeugen sich betreten lassen. 
. 17. 
Wenn Gerlchespersonen, Pollzeyosficianken und Innungsvorsteher, so wle überhaupt alle 
snca ner förderung der Ruhe und Ordnung angewiesen sind, unkeclassen, aufrübrerische Unecnehmun- 
) 
gen allen Fleißes zu verbindern und der Obrigkelc zu Treffung der gceigneten vorbeugenden 
Maaßregeln unwerzügliche Anzeige davon zu machen, so follen sie deshalb zur strengsten Ver- 
anewortung gejzogen und, nach Beschafsenheic ibrer Verschuldung, nachdrücklich bestrast wer- 
den. Insonderheit Ist gegen dle genannten Personen, welche glelch Anfangs ihre Schuldig- 
keie hierunter versäumt haben, wegen Ermittelung der Anstifcer und Rädeloführer auf das
	        
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