Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Artikel 22. 
** e Dingliche Jh werden nach den Geseben des Orts der belegenen Sache beurtheile 
14n undversiniche und geordnet; über die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und deren Verhältnisse zu 
Mechte. den dinglichen Rechten entscheiden die am Orte des Gantgerichts geltenden Gesetze, und es 
finder kein Unerschied zwischen in- und ausländischen Gläubigern, als solchen, stalt. 
Damit insbesondere bei der Eigenehämlichkest der Preußischen Hypotheken-Versassung 
die auf den im Preußischen Gebiete gelegenen Grundstäcken eingetragenen Gläubiger in ihren 
Rechten keinen Schaden leiden, hac es in Rücksiche ibrer bel der Absenderung und Ver- 
tbeilung der Immobiliarmasse nach den Vorschriften der allgemeinen Gerichts-Ordnung, 
Theil I. Ticel 50. G. 489 — 522. seln Bewenden. 
Arteikel 23. 
Dialiher beriichn. ole Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten 
mes in rem scriplac, müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betressen, vor dem 
Geriht, in dessen Beziek sich die Sache besindet — können aber, wenn dee Gegenstand 
beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichesstande des Beklageen — erhoben werden, 
vorbehältlich dessen, was quf den Fall des Konkurses bestimmr ist. 
Areikel 24. 
In dem Gerichtöstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen Klagen ange- 
stellt werden. 
Areikel 25. 
Eine Ausnahme von dieser Regel finder jedoch Statt, wenn gegen den Besiczer unbe- 
weglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem tze des 
Grundstuͤcks, oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorge- 
nommen hat. Wenn daher ein solcher Grundbesiher 
1) l ziwr - Pachter, oder Verwalter, eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfül- 
2) % zum des Grundstücks Grlesern Vorschuse- oder gelleferten Materialien 
und Arbeiten, zu verguͤten sich weige 
3) die Patrimonialgerichtsbarkeit oder 5 r**. Befugniß mißbrauche, oder 
4) feine Nachbarn im Besie stört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehbenden Reches beröbmt, oder
	        
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