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eins an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten, d. J. Berlin, den 11.
May 1833.
welche Wir baben in der Gesetsammlung Nr. 31. und 32. baben verkünden lassen, ver-
ordnen Wir jur Vollziehung dieser Verträge in Belresf der Eingangs-, Ausgangs- und
Ducchgangs-Jölle in Unseren Landen, wie folgt:
Erster Abschnicc.
Allgemeine Grund säße.
8. 1.
Alle feemde Erzeugnisse der Natur und Kunst koͤnnen im ganzen Umfange des Staats-
1. E— gebiets eingebracht, verbraucht und burchgefuͤhrt werden.
2. Ausnahmen hiervon.
. 2.
Allen inländischen Erzeugnissen der Natue und Kuust wird die Ausfuhr veestatter.
*ile
Ausnahmen biervon (6. 1. u. 2.) treten ein beim Verkehre mie Salz und Spielkar=
ten, und kömen auch für andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte
Zeit angeordnet werden.
. 4.
Erleichterungen, welche dle Bewohner des Landes in andern Ländern bei ihrem Ver-
kebre geniesten, können, in soweit es die Verschiedenheit der Verbälmisse gestarcec, erwiedere
werden. Dagegen bleibt es vorbehalten, Beschränkungen, wedurch der Verkehr der Be-
wohner des Scaates in sremden Ländern wesentlich leider, durch angemessene Maaßregeln zu
vergellen.
5.
In Folge dieses Grundsatzes ilt mit den Eingangs genannten Staaten ein freier Ver-
kebr bergestellt worden, mit Ausnahme der bereits oben §. 3. genanneen Gegenstände, nämlich:
n) Salz, desien Einbringung aus anderen Ländern, so wie dessen Verkauf an Privaten
eines andern zum Jollvereine gehörigen Staates, verbehaltlich besonders zu bestim-
mender Ausnahmen, verboten bleibc, und
b.) Spielkarten, deren Ausführung aus Unseren Landen nach einem andern Vereinslande,
wo der Debit derselben zu den Staalsmenopolien gehört, untersage Ast.