Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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eins an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten, d. J. Berlin, den 11. 
May 1833. 
welche Wir baben in der Gesetsammlung Nr. 31. und 32. baben verkünden lassen, ver- 
ordnen Wir jur Vollziehung dieser Verträge in Belresf der Eingangs-, Ausgangs- und 
Ducchgangs-Jölle in Unseren Landen, wie folgt: 
Erster Abschnicc. 
Allgemeine Grund säße. 
8. 1. 
Alle feemde Erzeugnisse der Natur und Kunst koͤnnen im ganzen Umfange des Staats- 
1. E— gebiets eingebracht, verbraucht und burchgefuͤhrt werden. 
2. Ausnahmen hiervon. 
. 2. 
Allen inländischen Erzeugnissen der Natue und Kuust wird die Ausfuhr veestatter. 
*ile 
Ausnahmen biervon (6. 1. u. 2.) treten ein beim Verkehre mie Salz und Spielkar= 
ten, und kömen auch für andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte 
Zeit angeordnet werden. 
. 4. 
Erleichterungen, welche dle Bewohner des Landes in andern Ländern bei ihrem Ver- 
kebre geniesten, können, in soweit es die Verschiedenheit der Verbälmisse gestarcec, erwiedere 
werden. Dagegen bleibt es vorbehalten, Beschränkungen, wedurch der Verkehr der Be- 
wohner des Scaates in sremden Ländern wesentlich leider, durch angemessene Maaßregeln zu 
vergellen. 
5. 
In Folge dieses Grundsatzes ilt mit den Eingangs genannten Staaten ein freier Ver- 
kebr bergestellt worden, mit Ausnahme der bereits oben §. 3. genanneen Gegenstände, nämlich: 
n) Salz, desien Einbringung aus anderen Ländern, so wie dessen Verkauf an Privaten 
eines andern zum Jollvereine gehörigen Staates, verbehaltlich besonders zu bestim- 
mender Ausnahmen, verboten bleibc, und 
b.) Spielkarten, deren Ausführung aus Unseren Landen nach einem andern Vereinslande, 
wo der Debit derselben zu den Staalsmenopolien gehört, untersage Ast.
	        
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