Grund derselben, über die Schisfahn auf einzelnen vieser Ströme bereits abgeschlossenen
Uebereinkünften, und es werden die Regierungen der betheiligten Uferstaaten vie hierbei in
Folge der Zollanschluß= Verträge eintretenden erleichterwwen Bestimmungen besonvers bekannt
machen.
Fünfte Abthellung.
Allgemeine Vestimmungen.
1) Das in dem Tarife neben dem Preußischen Gewichte in Anwenvung gebrachte Zoll-
Gewicht it mir dem Großherzoglich-Hessischen übereinstimmend. Der Zoll-Cent-
ner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen
Zoll-Pfunvde
2% „„„„ 1000 Preußische Gurdeff sche) Pfund,
fun
n:
1120 — 1000 Banerische
2000 — 1000 Rheinbayerische —ié
935“ 663 — 1000 Würtembergische Pfunr,
935"//0% 1000 Sächsiche (Dresdner) Pfand.
Oemnach Jla gleich zu achten:
301 o
— 15 Preußische GKurhessische) Pfund,
* — 25 Vanerische Pfund.
— 1 Aenbaherich Hiemam,
ů — 15 Würtembergische Pfun
14 — 15 Sachsische (Dreoͤdner) Pfund,
und
Zolla Centner;
30 = 35 Preuhische (Kurhesslsche) Centner w 110 Manv,
28 = 25 Bayerische Centner zu 100 Pfund
1 Rbeinbayerisches Qumtal zu 100 llogramm,
3 37 Wurtembergische Cenener zu 104 Maund,
36 = 35 Stchsischer (Dresdner) Centner zu 110 Mund.
Werden Waaren umer Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es zum Waaren-
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verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben;
fur einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ LGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (“. 6Gr.) oder 3 Kreuzer.
Anderc Rebenerhebungen sind unzulässig.
3) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben:
#) von allen verpackt transitirenden Gegenstän nden;
b) von ven im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preußsschen
oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll: Cenmer nicht übersteigt; auch