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Jagd gehörig angesehen worden sind, ald namentlich: Edel-, Damm-, Reh= und
Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, Dachse, Fischottern, Füchse, Marder,
Iltis, Wiesel, wilde Katzen und Eichhörnchen.
Von den Vögeln dagegen haben künftighin nur noch die nachbenannten
Gattungen als jagdbar zu gelten:
1. Aner= und Birkwild, Fasanen, Haselwild, Trappen, Perl-, Trut-
und Rebhühner und Wachteln:
Schnepfen, Enten, wilde Schwäne und alles andere Sumpf-
und Wassergeflügel mit Ausnahme des Storches, des Wasser-
staares (Wasseramsel), der vier Arten der Rohrsänger (Nohr-
drossel oder großer Rohrsperling, Nohrsperling, Sumpfsänger,
Binsensänger), der Kiebitze und aller Arten der kleinen Strand-
läufer und Regenpfeifer;
die Ziemer lauch Zeumer, Wachholderdrosseln, Krammetsvögel
genannt);
die Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben):
. die Raubvögel mit Ausnahme des Thurmfalken und der
sämmtlichen Eulenarten, jedoch einschließlich des Uhns.
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83.
Zur Jangdberechtigung gehört die Befugnisz, von jagdbarem Federwilde
im Freien gelegte Eier in Besitz zu nehmen, um sie ausbrliten zu lassen, in-
gleichen verendetes Wild sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wild-
bahn sich anzueignen.
§ 1.
Die in eingefriedigten Wildgärten und in Fasanerien gehegten oder sonst
innerhalb geschlossener Räume gehaltenen jagdbaren Thiere sind, solange sie sich
darin befinden, als Wild in vorstehendem Sinne nicht anzusehen.
§ 5.
Jede im Allein= oder Miteigenthume befindliche, wenn auch in verschiedenen
Flurbezirken gelegene Grundfläche, welche
u. entweder mit einer Mauer oder mit einer wilddichten Ein-
friedigung und mit verschließbaren und verschlossen gehaltenen
Thüren versehen ist oder
b. mindestens 75 Hektare im Zusammenhange oder