Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Jagd gehörig angesehen worden sind, ald namentlich: Edel-, Damm-, Reh= und 
Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, Dachse, Fischottern, Füchse, Marder, 
Iltis, Wiesel, wilde Katzen und Eichhörnchen. 
Von den Vögeln dagegen haben künftighin nur noch die nachbenannten 
Gattungen als jagdbar zu gelten: 
1. Aner= und Birkwild, Fasanen, Haselwild, Trappen, Perl-, Trut- 
und Rebhühner und Wachteln: 
Schnepfen, Enten, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- 
und Wassergeflügel mit Ausnahme des Storches, des Wasser- 
staares (Wasseramsel), der vier Arten der Rohrsänger (Nohr- 
drossel oder großer Rohrsperling, Nohrsperling, Sumpfsänger, 
Binsensänger), der Kiebitze und aller Arten der kleinen Strand- 
läufer und Regenpfeifer; 
die Ziemer lauch Zeumer, Wachholderdrosseln, Krammetsvögel 
genannt); 
die Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben): 
. die Raubvögel mit Ausnahme des Thurmfalken und der 
sämmtlichen Eulenarten, jedoch einschließlich des Uhns. 
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83. 
Zur Jangdberechtigung gehört die Befugnisz, von jagdbarem Federwilde 
im Freien gelegte Eier in Besitz zu nehmen, um sie ausbrliten zu lassen, in- 
gleichen verendetes Wild sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wild- 
bahn sich anzueignen. 
§ 1. 
Die in eingefriedigten Wildgärten und in Fasanerien gehegten oder sonst 
innerhalb geschlossener Räume gehaltenen jagdbaren Thiere sind, solange sie sich 
darin befinden, als Wild in vorstehendem Sinne nicht anzusehen. 
§ 5. 
Jede im Allein= oder Miteigenthume befindliche, wenn auch in verschiedenen 
Flurbezirken gelegene Grundfläche, welche 
u. entweder mit einer Mauer oder mit einer wilddichten Ein- 
friedigung und mit verschließbaren und verschlossen gehaltenen 
Thüren versehen ist oder 
b. mindestens 75 Hektare im Zusammenhange oder
	        
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