Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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verfolgen und sich dabei über Rufweite von dem führenden Jäger 
entfernen, 
mittelst Stock= oder Abschraubeflinten, 
.auf dem Vogelheerde, 
. durch Legen von Selbstschüssen, 
durch Anwendung von Gift oder grausamer, die gejagten Thiere 
quälender Mittel. 
Zu letzteren gehören insbesondere: Schlingen für Hasen, Reh= und Roth- 
wildpret, sowie die vornehmlich zum Fang der Ziemer (Krammetsvögel) dienenden 
Dohnen. 
Von dem Verbote unter Nr. 8 kann zur Vertilgung von RNaubzeng und 
bei überhand nehmendem Wildschaden auch von dem Verbote unter Nr. 1 durch 
das Landrathsamt für den betroffenen Jagdbezirk auf bestimmte Zeit Dispensation 
ertheilt werden. 
„ „ 
* 50. 
Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdrevier (Jagdfolge) ist 
nicht gestattct. 
l51. 
Die Eigenthümer von Hunden und Katzen haben dafür Sorge zu tragen, 
daß diese Thiere auf fremder Wildbahn nicht revieren. Geschieht dies gleichwohl, 
so kann der Jagdberechtigte die ohne Beisein des Besitzers revierenden Hunde, 
sowie die Katzen tödten oder tödten lassen, sofern sich diese Thiere in einer Ent- 
fernung von 300 Meter vom nächsten bewohnten Hause befinden. 
* 52. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, soweit 
nicht eine strafrechtliche Ahndung derselben oder die im vorstehenden Paragraphen 
erlaubte Selbsthilfe Platz greift, polizeilich mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 
Daneben tritt in dem Falle des § 47 Abs. 1 Konfiskation des betreffenden 
Wildes ein. 
53. 
Die staatliche Aufsicht über die Ausübung des Jagdrechts und die Be- 
schlußfassung in Jagdpolizeisachen stehen vorbehältlich der Bestimmungen der 
§§& 30, 44, 45 den Landrathsämtern zu, welche in der Aufsichtsführung durch 
die Gendarmerie und das sonstige Polizeipersonal und soweit landesherrliche
	        
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