Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Gesetzsammlung 
Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. 
No. 559. 
Inhalt: Ministerial Verfügung vom 10. März 181#8 zur Abänderung der Ministerial, Verfügung vom 
22. Ollober 1#887, die Ausübung der Fischerei betreffend. 
Ministerial-Verfügung 
vom 19. März 1898 
zur Abänderung der Ministerial-Verfügung vom 22. Oktober 1887, 
die Ausübung der Fischerei betreffend. 
  
  
Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Ge- 
nehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird nach getroffener Verein- 
barung mit den Regierungen der in Fischereiangelegenheiten mit dem Fürsten- 
thume im Vertragsverhältnisse stehenden Staaten hiermit verordnet: 
Die Ministerial-Verfügung vom 22. Oktober 1887, die Ausübung der 
Fischerei betreffend (Ges.-S. Bd. XX S. 203), wird abgcändert wie folgt: 
1. 
Der Absatz 1 des § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Fischlaich, ingleichen Fische der in der Anlage A bezeichneten Arten, 
einschließlich der Krebse, unter dem daselbst angegebenen Masß, dürfen 
weder seilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden. 
Ausgegeben am 23. März 1898.
	        
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