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haben, wird zwar an allen diesen Orten erfolgen müssen, demnächst aber kann
in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die Steuer
für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Erfolgt eine Er—
klärung hierüber nicht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Ein-
kommens in demjenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Steuerpflichtigen
der größte Theil seines Einkommens zufließt.
Das Gleiche gilt in entsprechender Weise von den zur zweiten Abtheilung
gehörigen Stenerpflichtigen, welche im Bereiche von mehr als einer Bezirks-
kommission einen Wohnsitz haben.
§ 2.
Die nicht im Fürstenthume wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen,
welche wegen ihreo Einkommens aus hierländischem Grundbesitze oder aus hier-
ländischem Gewerbebetriebe zur Stener heranzuziehen sind, müssen da veranlagt
werden, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Ist solches im Berciche von mehr als einer Orts= oder Bezirkseinschätzungs=
kommission der Fall, so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden
Kommissionen gleichzeitig erfolgen müssen, demnächst aber für den Ort der Stener-
entrichtung dic eigene Erklärung des Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die
Größe der verschiedenen Theile des Einkommens maßgebend sein.
83.
Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürsten=
thums wohnhaften Militärpersonen und Zivilbeamten (einschließlich der öffent-
lichen Lehrer) oder von deren Hinterbliebenen aus einer hierländischen Staats-
kasse bezogen werden, sind in dem Orte zu besteuern, an welchem die zahlende
Kasse ihren Sitz hat.
Die Kasse der allgemeinen Beamten-Wittwen= und Waisen-Pensionsanstalt
sowie die hauptsächlich aus Staatomitteln unterhaltenen Pensionsfonds der
öffentlichen Lehrer gehören zu den hierländischen Staatskassen.
8 4.
Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher im Deutschen Reiche außerhalb
des Fürstenthums liegt, und aus Gewerben, welche im Deutschen Reiche außer-
halb des Fürstenthums betrieben werden, desgleichen Gehalte, Pensionen und
Wartegelder, welche an deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte oder an deren