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ligen Grundsiücke bei Aubringung der Provokation sachversiändig zu bemessen. Bei Ge-
treide ist dieser Ertrag lediglich in Körnern festzusetzen.
Die Frohnen, Lehngelder und Triftlasien dagegen sind, auch wenn Kirchen, Pfar-
reien, Schulstellen oder andere milde Stiftungen die Verechtigten sind, nach den allge-
meinen geseylichen Bestimmungen ablösbar.
g. 5.
Zur Erläuterung der in §. 65 des Gesepes vom 23. März 1838 enthaltenen Be-
siimmungen über die Fesiseellung des Betrags der Lehnwaare wird Folgendes verordnet:
a) In der Regel ist, wenn eine Vereinbarung nicht Plah greift, bei Werthsermittel-
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ungen die Steuertaxe maßgebend, doch sieht es jedem Theile frei, auf Taxation
durch Sachverständige anzutragen;
außer dem in Alinea 2 erwähnten Abzug von 20 Prozent werden wegen der
aufhaftenden zehnprozentigen Lehnspflicht bei sechs Lehnsfällen noch weiter 12 pCt.
bei geringerer Lehnslast und weniger Lehnsfällen verhältnißmäßig geringere Pro-
zente von dem betreffenden Tax= resp. Steuerbetrage in Abzug gebracht;
bei der Taxation bezüglich bei der Annahme des Steuerwerths ist folgendermahen
zu verfahren:
A. bei der Taxation:
aa) die Taxation selbst wird zunächst ohne Rücksicht auf die Oblasten und Ab-
gaben vorgenommen und es werden dabei die in der Gegend gangbaren
Preise beim Verkaufe an Fremde zu Grunde gelegt,
der Betrag der aufhaftenden Abgaben und Oblasten wird besonders ermit-
telt, mit dem 25 fachen Betrage kapitalisirt und von der Taxationssumme in
Abzug gebracht;
dabei sind Erbzlusen, Trift= und Frohngelder und ähnliche Abgaben nach ih-
rem feüstehenden Betrage, Steuern und andere aufhastende Landesabgaben
nach der Höhe, welche sie zur Zeit der Taxation haben, Kirchen-, Schul-
und Gemeindelasten nach einem billigen, womöglich zwischen den Parteien
zu vereinbarenden, außerdem nach Ermessen der Spezialkommissson mit Be-
rücksichtigung des bioherigen Durchschnittbermags, soweit derselbe auszumit-
teln ist, fesizusetzenden Anschlage anzunehmen, wobei jedoch auch die elwai-
den Gemeindenutungen zu berücküichtigen sind;
unter Erbziusen sind übrigens nur die eigentlichen, nicht aber auch die sog.
Erbzinsen zu verstehen, welche blos die Natur einer Verzinsung der Kauf-
geldersumme oder eines rückständigen Theils derselben haben;
er) find bei der abzuschäpenden Besipung bereits Triften, Frohnen und äbnliche
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