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Personen-Wagen, inglelchen die Lokomotlven und Tender, zur Besichtigung geslellt wer-
den. Ergeben sich bei dieser Besichtigung Abwelchungen von den im §. 1 enthaltenen
Vorschriften, so wird die fernere Benuhung des vorschriftswidrig befundenen Transports-=
Müttels von der Jollbehörde untersagt.
2) Stations-Plätze und Haltestellen.
8. 3.
Die Punkte, an welchen sich Stations-Pläße oder Haltestellen befinden, sowie jede
beabsichtigte Vermehrung, Verminderung oder Verlegung derselben weren der Zeoll.Di-
rektiv-Behörde, in deren Verwaltungsbezirke die Stations.Plähe und Haliestellen belegen
sind, von der Eisenbahnverwaltung schriftlich angegeigt.
Die Stations-Plätze oder Haltestellen, an denen Wagenzüge, auf welche die Vor-
schristen dieses Regulatives Anwendung finden, anhalten, oder zum Zwecke der Abladung
oder Zuladung sich aufhalten sollen, unterliegen der Genehmigung der Zoll-Direktiv-Be-
börde. An anderen Punkten dürfen solche Wagenzüge nur im Falle höherer Gewalt
anhalten oder Waaren abladen und zuladen.
3) Transport-Zeitl.
8. 4.
Der Transport von Frachtgütern und Passagler-Effekten über die Zollgrenze und
innerhalb des Grenzbezlrkes ist in der Regel auf die Tageszeit (F. 86 der Zollordnung)
beschränkt. Tritt das Bedürfniß einer Ausdehnung dieser Transport,Frist hervor, so wird
dieselbe, diesem Bedürfnisse entsprechend, bewilligt werden.
Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zollamtlich abge-
sertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zollgrenze und dem Beslimmungs-
orte nur auf den von der Zoll-Direktiv.Behörde genehmigten Bahnhöfen übernachten und
werden daselbst der nöthigen Zollaufücht unterworfen. Die Eisenbahnverwaltung hat die
von der Jollbehörde zu diesem Zwecke für usthig erachteten Einrichtungen auf ihre Ko-
sien zu treffen.
Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen festzustellenden Fahrplaä-
nen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisenbahnvenwaltung, bevor sol-
che zur Ausführung kommen, der Joll-Direktiv-Behörde, sowie den Hauptämtern, inde-
ren Bezirken sich Stations-Pläpe oder Hallestellen befinden, schriftliche Anzelge zu machen.
Von etwa vorkommenden Extra--Zügen hat die Eisenbahnverwaltung sämmtlichen an
der Eisenbehn belegenen Abfertigungsstellen (§. 5) so zeilig schriftliche Anzeige zu erstat-
ten, daß die erforderlichen zollamklichen Anordnungen noch vor der Ankunft des Zuges
getrofsen werden können.
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