Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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7) Amntliche Beglettung. 
8. 8. 
Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet Statt: 
4) auf der zwischen der Zollgrenze und dem Grenz-Eingangsamte belegenen Strecke, 
sofern dieselbe von dem letztern nicht überzeugend beobachtet werden kann, und 
zwar 
) bel dem Eingange immer, 
b) bei dem Ausgange, wenn Güler befördert werden, deren Ausgang amtlich 
zu erveisen ist, 
2) auf allen andern Strecken, auf welchen dieses in einzelnen Fällen vom Abser- 
tigungsamte angeordnet wird. 
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl, und 
den von der Begleitung zurückkehreuden Beamten ein Platz in einem der Personenwa- 
gen mittlerer Klasse unentgeldlich elngeräumt werden. 
8) Besondere Befugnisse der oberen Zollbeamten. 
8. 9. 
Diejenigen Oberbeamten der Jollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrcs 
auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zo#lstellen besonders 
beaustragt worden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von 
der Zoll-Direktiv-Behörde ausgestellte Legitimations-Karte ausweisen, sind besugt, zum 
Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stalions= 
Pläpen und Haltestellen so lange zurückzubalten, als die von ihnen für usthig erachtete 
und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erferdert. 
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stations-Plätzen oder Haltestellen anwe- 
senden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die 
von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anforderung bereitwillig Auskunft zu er- 
tbeilen und Hülfe zu leisten. 
Nicht minder Und die auf die bezeichnete Art legitimirten Jollbcamten befugt, in- 
nerhalb der geseplichen Tageszeit alle auf den Stations-Plätzen und Haltestellen vorban- 
denen Gebände und Lekale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht 
blos zu Wohnungen benußt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu 
betreten und darin die ven ihnen für nöthig erachteten Naächforschungen vorzunehmen. 
Dieselbe Vefugniß sieht ihnen auf solchen Stations, Plätzen und Haltestellen, welche ven. 
Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. 
Jeder Inhaber einer Legitimaliens Karte der erwähnken Art muß innerhall derie-
	        
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