Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

225 
det sowohl im Versendungs- als im Ansgaugsorte das Verfahren nach der Zollordnung 
Stan. 
C. Trausport im Inlande. 
1) Wnaren im freien Verkehre. 
8. 21. 
Die gollgesetlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legillmation des Trans- 
portes im Grenzbezirke und im Binnenlande kommen auch bei Versendungen mittelst der 
Eisenbahn in Anwendung. 
Nur zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande 
in den Grenzbezirk wird der in der Zollordnung vorgeschriebene Ausweis durch Legiei- 
mations-Scheine nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register 
über die beförderten Frachtgüter der Zoll= (Steuer)= Behörde auf Verlangen vorzulegen. 
2) Uebergangssteuenpflichtige Waaren. 
8. 25. 
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, beziehungsweise 
aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer innern direk- 
ten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuer- 
gebiete auf der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen zoll= oder 
sieueramtlichen Absertigungen für den Transport versehen sind. 
3) Waoren, auf welchen ein Zollanspruch hastet. 
8. 26. 
Wenn Guͤter, auf welchen ein Zollanspruch haftet, mit Begleitscheinen oder anderen, 
dieselben vertretenden Bezettelungen von einem Orte, in welchem sich eine Abferligungs- 
sielle (6. 5) besindet, nach einem andern an den der Cisenbahn belegenen Orte, in wel- 
chem ein Hauptamt mit Niederlage seinen Sip hat, mittelst der Eisenbahn versendet 
werden sollen, so können sie unter amtlicher Aussicht in Güterwagen (§. 1) verladen und 
unker Verschluß der Wagen (6. 7), sowie der Schlüssel und Abfertigungspapiere (. 17) 
in der Art nach dem Bestimmungsorte abgesertigt werden, daß der Wageuverschluß die 
Stelle des Collo-Verschlusses verkritt. 
Andere Güter dürfen in diese Gütenvagen nicht mit verladen werden. 
III. Strafen. 
8. 27. 
Die Bestimmumngen des Zoll-Strafgesetzes kommen auch bei dem Transporte auf den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.