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8. 47.
Bei Veranschlagung des Werthes einer Frohnleistung ist zu unterscheiden:
u) ob sie nach gewissen Tagen oder Stunden zu leislen ist;
oder
b) ob sie die Vollbringung bestimmter, einem gewissen Zwecke ausschließend gewidme=
ler, in gewissen Zeiträumen regelmäßig wiederkehrender, wenn auch nicht immer
ein gleiches Zeitmaas erheischender Arbelten zum Gegenstande hat, z. B. die
Verpslichtung, ein bestimmtes Feld zur Saat zu bestellen, auf einer Wiese das
Heu zu hauen und dürre zu machen, jährlich eine bestimmte Quantität Holz aus
einer gewissen Entfernung anzufahren.
ob sic weder hinsichtlich der Zeit auf eine gewisse Anzahl Tage oder Stunden be-
schränket, noch hinsichtlich der Art und des Zwecks der Arbeiten genau bestimmt
ist, z. B. Dienste, welche dem Berechtigten zu allen Verrichtungen alltäglich ge-
leisict werden müssen.
Besiehet die Frohne
zu a) in bestimmten Tages= vder Stundenarbeiten, so ist der Werth der Spann-
diense mit sieben Jehntheilen des nach den, von der Ablösungskommission
auszumittelnden und öffentlich bekannt zu machenden Normalpreisen zu be-
rechnenden Fuhrlohns, der Werth der Handdienste mit sieben Zehntheilen
des nach gleichen Normalpreisen zu berechnenden Tagelohnes, als milllerer
Werth der Frohnleistungen anzunehmen.
Bestchet die Frohne
zu b) in einer bestimmten Arbeit, so ist abzuschäyen, wie viel dieselbe, ordnungs-
mäßig verrichtet, im Lohne kosten würde.
Dabei ist der normalmäßige Preis des Fuhr= und Tagelohns zum
Grunde zu legen und die hiernach sich ergebende Summe als Werth der
Frohnleistung festzusetzen.
Sind
S.
—
zuch die Frohnen weder hinsichtlich der Zeit, noch des Gegenstandes bestimmt,
so sind dieselben zuvörderst in gewisse Dienste umzuwandeln und sodann
nach den Grundsäten unter à. abzuschäyen.
Um diese Umwandelung unbestimmter Frohnen in gemessene Dienste zu bewerkstelli-
gen, ist aus den Frohnregistern und aus den Angaben beider Theile zu erörtern, wie
viel in einem zehnjährigen Durchschnitte der letzten Jahre, in welchen die Frohnen wirk-
lich zur Ausübung gekommen sind, die sämmtlichen zu ungemessenen Diensten Vewflichteten
und jede einzelne Klasse derselben, der Zeit nach an Frohnen der verschiedenen Ganun-
gen zu leisten gehabt haben.