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zu bestimmen, ob und welcher Abzug von den ermittelten Durchschnittspreisen Statt fin-
den soll. Fehlet es an dergleichen ausdrücklichen Bestimmungen, so ist ein Abzug von
fünf Prozent zu machen.
8. 54.
Feste Naturalabgaben, außer dem Getreide, sie mögen in vegetabilischen oder ani-
malischen Erzeugnissen bestehen, können durch Kapitalabsindung oder durch Verwandlung
in feste Geldabgaben abgelöset werden. Auf Kapitalabsindung kann nur der Verpflich-
tete, auf Verwandlung in Geldabgabe können beide Theile autragen.
8. 55.
Zum Behufe dieser Ablösung hat die Kommission ein Verzeichniß aller Gegenstände
solcher Naturalabgaben aufzunehmen, deren Preid nach einem vierzehnjährigen Durch-
schnitte von dem Jahre, in welchem die Ablösung erfolget, zurückgerechnet (mit Weg-
lassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten Jahre) zu ermitteln und als Norm
für die Werthsbestimmung solcher abzulösenden oder in Geld zu verwandelnden Natu-
ralabgaben festzusiellen.
Der hiernach bestimmte Preis einer Jahresleistung giebt die Geldrente, der 25fache
Betrag dieser das Absindungskapital.
Als Normaltag für die durchschnittliche Preisberechuung ist der Tag anzunehmen,
an welchem die abzulösende Abgabe alljährlich gefällig ist.
C. 56.
Wenn nach der Beschaffenheit des bisherigen Rechtsverhältulsses der eine Theil die
Wahl hat, ob im einzelnen Falle eine Naturalleistung oder eine Geldentschädigung ein-
treten solle, so hängt es auch bei der Ablösung von der Wahl desselben ab, ob das
vorhandene Recht als Naturalleistung oder als Geldreute abgelöset werden soll. Dafer#n
jedoch diese Wahl zwischen den Naturalien und dem Geldpreise bei dem Berechiigten
gesianden hat, so kann er nur auf die Fesistellung der Geldrente für immer, nicht auf
Bezahlung des Abfindungskapitals selbst antragen.
Til. V.
Von Ablösung der steigenden und fallenden Leistungen, insonderheit der Zebenten.
8. 57.
Um diese nicht für jedes wiederkehrende Jahr unabänderlich festgestellten, sondern
mit dem Ertrage des belasteten Grundstücks steigenden und fallenden Abgaben abzulö-
sen, ist zuvörderst die Fesistellung eines Jahresbetrages derselben nöthig.