Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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und für sreie Bewirthschastung günstige Lage selner Besitzungen bezweckt wird, — an- 
nägt Grovozirt), so müssen sich die übrigen Grundsüücksbesiger innerhalb dieser Flur, 
oder dieses Flurtheils die Zusammenlegung ihrer Grundstücke gefallen lassen. (S. jedoch 
S. 3. 4. und 18.) 
Die Zahl der Sltimmen, zu welcher ein Zusammenlegungsinteressent berechtigt ist, 
berechnek sich dergestalt, daß ein Drltthell der der Besteuerung zu Grunde liegenden Mor- 
genzahl seines gesammten, zu der Zusammenlegung zu ziehenden Grundbeüizes und die 
Zahl der Parzellen, aus denen dieser besteht, zusammengezählt werden. 
Die erstinstanzliche Verhandlung von Zusammenlegungen wird von einer Spezial- 
kommtssion, welche aus einem in dem Zusammenlegungsfach theorctisch und praktisch ge- 
bildeten Sachverständigen und einem zum Richteramte qualifizirten Rechtogelehrten zu bil- 
den ist, bewirkt werden. Unsre Regierung hat eine Anzahl solcher Sachverständiger zu 
ernennen und es steht in sedem einzelnen den Zusammenlegenden die Wahl eines der- 
selben nach absoluter, nach der Zahl der Zusammenlegenden zu berechnender Stimmen- 
mehrheit frei. Im Betreff mehrerer Miteigenthümer gelten hierbei die Bestimmungen 
im §. 9. 
Die zweite Instanz bildet eine Generalkommission, die durch Vereinlgung mit einer 
auswärtigen Regierung über eine entsprechende Behördengemeinschaft herzustellen ist. Das 
Nähere hierüber bestlmmt die Ausführungsverordnung. 
In vorkommenden Zivilrechtsstreitigkeiten bildet das Appellationsgericht die drine 
und lehte Instanz. In allen andern, die Zusammenlegung von Grundstücken betreffen- 
den Angelegenheiten bildet die Generalkommission die zweite und Unser Ministerlum die 
dritte und letzte Instanz. 
8. 2. 
Sicherstellung der bei einer Zusammenlegung berücksichtigten Grundstücke gegen künftige Anträge 
auf Zusammenlegung. 
Der Zwang zum Umtausch ist gegen ein und dasselbe Grundstück, gleichviel ob das- 
selbe ein ganzes, rechtlich für sich bestebendes Besitzthum, oder nur einen Thell eines 
solchen bildet, überhaupt nur einmal zulässig. Ein Antrag auf zwangsweise Zusammen- 
legung ist aber auch gegenüber solchen Grundstücken unwirksam, welche bei einer früheren 
Zusammenlegung zwar nicht zum Umtausche gelangt, aber vermöge ihrer örklichen Lage 
dabei in Berücksichtigung gekommen sind, dasern nur dieß in einem bestätigten Zusammen- 
legungsrezeß ausdrücklich ausgesprochen ist. 
Diejenigen Grundstücke benachbarter Fluren, welche nur bei einer eintretenden Aus- 
gleichung unregelmäßiger Flurgrenzen zugezogen werden (vergl. §. 17 unten), werden 
hierdurch von dem künftigen Zusammenlegungszwange nicht befreit.
	        
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