Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Gattungen der Grundstücke, deren Zusammenlegung verlangt werden kann. 
Die Nöthigung zum Umtausch Behufs der Zusammenlegung ist nur wegen folgender 
Gattungen von Grundstücken statthaft: 
wegen der Felder, 
4 wegen der Wiesen, ohnellnterschied, obdieselben mitObstbäumer besetztsind, od. nicht, 
wegen der Lehden, 
.soviel den Holzboden anlangk, wegen der zwischen Feldern, Wiesen und Lehden 
vereinzelt liegenden Grundstücke und 
wegen der Teiche, ausgenommen, wenn dieselben im Orte — nach der Bestimm. 
ung des Flurbuchs — liegen, oder über ½ Morgen Areal enthalten, oder zu 
gewerblichen Zwecken dienen. « 
Es werden daher auch nur Grundstücke der oben bezeichneten Gattungen bei Be- 
rechnung des nach §. 1 zur Begründung der Provokation der erforderlichen Stimmen- 
drittheils in Betracht gezogen. 
Befinden sich in den Grundsiücken der obbezeichneten Gatungen Fossilien-Minera- 
lien- 2c. Lager, welche entweder zur Zeit der Ueberreichung der Provokatlonsschrift (vergl. 
8. 14 unten) bereits eröffnet waren, oder wenigstens nach dem — von den Besigern der 
betreffenden Grundstücke und auf deren Kosten zu beschaffenden — Ausspruche verpflich- 
teter Sachverständiger mit Slcherhelt als in abbauwürdiger Beschaffenheit vorhanden an- 
zunehmen sind, so kann in Bezug auf solche Grundstücke eine Nöthigung zum Umtausche 
überhaupt nicht eintreten. 
Ebensowenig unterllegen der Nöthigung zum Umtausche eigentliche Obstplantagen, 
d. h. solche Grundstücke, welche vorherrschend mit Fruchtbäumen und zwar dergestalt be- 
pflanzt sind, daß ihre Hauptnutzung im Ertrage von Kern= und Steinobste besteht. 
Nach sreiwilliger Uebereinkunft aller Betheiligten kann jedoch jede Gattung von 
Grundstücken nach den Vorschristen des gegenwärtigen Gesehes zur Zusammenlegung ge- 
bracht werden. 
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8. 4. 
Ledige Grundstücke. 
Auch die ledigen Grundstücke werden zur Zusammenlegung gezogen. Es soll jedoch 
uöglichst darauf gesehen werden, daß die ledigen Grundstücke bei Besiyern von gebunde- 
nen Gütern an die gebundenen Güter, bei Foreusen an die Flurgrenzen gebracht werden 
und daß sie ihre Eigenschaft als ledige Grunßstücke behalten. 
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