Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

84 
die Herzoglich Braunschwelgsche Reglerung: 
den Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian don Thlelau, 
die Großherzoglich Oldenburgsche und 
die Herzoglich Nassausche Reglerung: 
den Herzoglich Braunschweigschen, Großherzoglich Oldenburgschen und Herzoglich 
Nassauschen Geschäftsträger am Königlich Preußlschen Hofe, Geheimen Le- 
Vationsrath Dr. Friedrich August von Liebe, 
die freie Stadt Frankfurt: 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrah Georg Hermann 
Hellwig, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratistkation, folgende Ueberein- 
kunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen der Ucbereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 
4. April 1853 im Artikel 2 unter b. im Artikel 3 und Artikel 4 nebst den zu ihrer 
Ausführung getroffenen näheren Verabredungen werden ausgehoben. 
Artikel 2. 
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben wird 
vom 1. September 1858 an vorläufig bis zum 1. September 1859 auf sieben und 
einen halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein viertel Kreuzer festgesetzt. 
Dieser Sat kommt auch für die ferneren Betriebs-Perioden zur Erhebung, sofern nicht 
eine anderweite Vereinbarung unter den kontrahirenden Theilen erfolgt. 
Artikel 3. 
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung bei den 
bisherigen Eingangs-Zollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für Syrup, mit Besei- 
tigung der beiden jeyht bestehenden Säte von zwei Thalern und vier Thalern vom 
1. September 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden fünfzehn Kreuzer für den 
Zentner sestgestellt. . 
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt wer- 
den, unterliegen dem höchsien Eingangs-Zollsatze für Zucker. 
Artikel 4. 
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker 
gegenwärlig beslehenden Zollsäpe, sowie des für ausländischen Sprup vereinbarten Joll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.