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sahes, oder öber die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem andern Maßstabe, als
nach dem Gewichle der zur Zuckerbereilung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen,
so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Vrrabredungen
verständigen.
Artikel 5.
Veränderungen in dem Stkeuersatze für die zur Zuckerbereltung bestimmten rohen
Rüben, desgleichen in den Eingangs-Zollsätzen für den ausländischen Zucker und Sy-
rup treten stets nur mit dem 1. Seplember ein und sind spätestens am 6. Juli desje-
nigen Jahres, in welchem der veränderte Say zur Erhebung kommen soll, bekannt zu
machen.
Die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen Zucker und Syprup bleiben daher
aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahre laufenden Sätze des Zoll-Tarifes
ausgeschieden.
Artikel 6.
Die Uebereinkunst wegen Besteuerung des Nübenzuckers vom 4. April 1853 nebsft
den wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen bleibt, soweit sie ulcht
durch die vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden ist, auch ferner in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die geqenwärtige Uebereinkunft un-
terzeichnet und untersiegelt.
Berlin, am 16. Februar 1858.
(gez.) Sruvis. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. von n-
(L. S.) L. S) (L. S.) (I. S.)
Dr. Weindel. Bode. Ewald. Tbion. von Tbielau.
(1. S.) (I. 8) (I. 8.) (I. S.) (. S.)
von Liebe. Hellwig.
(I. 8.) (I. S.)