Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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sahes, oder öber die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem andern Maßstabe, als 
nach dem Gewichle der zur Zuckerbereilung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, 
so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Vrrabredungen 
verständigen. 
Artikel 5. 
Veränderungen in dem Stkeuersatze für die zur Zuckerbereltung bestimmten rohen 
Rüben, desgleichen in den Eingangs-Zollsätzen für den ausländischen Zucker und Sy- 
rup treten stets nur mit dem 1. Seplember ein und sind spätestens am 6. Juli desje- 
nigen Jahres, in welchem der veränderte Say zur Erhebung kommen soll, bekannt zu 
machen. 
Die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen Zucker und Syprup bleiben daher 
aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahre laufenden Sätze des Zoll-Tarifes 
ausgeschieden. 
Artikel 6. 
Die Uebereinkunst wegen Besteuerung des Nübenzuckers vom 4. April 1853 nebsft 
den wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen bleibt, soweit sie ulcht 
durch die vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden ist, auch ferner in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die geqenwärtige Uebereinkunft un- 
terzeichnet und untersiegelt. 
Berlin, am 16. Februar 1858. 
(gez.) Sruvis. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. von n- 
(L. S.) L. S) (L. S.) (I. S.) 
Dr. Weindel. Bode. Ewald. Tbion. von Tbielau. 
(1. S.) (I. 8) (I. 8.) (I. S.) (. S.) 
von Liebe. Hellwig. 
(I. 8.) (I. S.)
	        
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