Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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) das Grundstuͤck, für welches das Follum ist; 
2) die Beschränkungen des jedesmaligen Besipers in der Verfügung über das Grund- 
stück, welche aus einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des letzteren herrühren. 
Dahin sind die Dispositionsbeschränkungen zu rechnen, welche 
a. aus der ehemaligen Lehnseigenschaft des Grundstücks etwa noch verblieben sind 
(el. S. 9 oben) oder 
b. auf der Eigenschaft eines Erbzins= oder Laßgutes, Erbpachtgrundstücks, Fami- 
lienfideikommisses beruhen (§8. 9 und 10), 
3) sämmtliche zu dem Grundstücke als zu der Hauptbesitung gehörige Grundstücke 
(unbewegliche Zubehörungen, Bestandtheile eines Gutskörperse). 
Nuybare Realgerechtigkeiten, die mit einem Grundstücke verbunden sind, wie z. V. 
Backgerechtigkeiten, Schankgerechtigkeiten, Gasthofsgerechtigkeiten, Mahlzwangsbesugnisse, 
können zwar auf Verlangen des Besipers ebenfalls in das Grund= und Hypothekenbuch 
mit eingetragen werden, ohne daß jedoch durch eine solche Eintragung die Grund= und 
Hpypothekenbehörde eine Gewährleistung für rechtliche Begründung und Umfang der ein- 
getragenen Realgerechtigkeit übernimmt; 
4) alle Veränderungen, die sich an den eingetragenen Bestandthellen oder Zubehör- 
ungen des Grundstücke in der Folge ergeben; 
5) die auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels hastenden bleibenden 
Lasten und Beschwerungen, also namentlich Grundzinsen aller Art, Laudemialpflicht, 
Zehntpflicht, Ablösungsrenten und die an diesen Lasten und Beschwerungen sich ergeben- 
den Veränderungen. 
Von der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch sind jedoch folgende auf 
Privatrechtstitel beruhende dingliche Beschwerungen ausgenommen: 
a. Diensie und Frohnen aller Art, insoweit sie nicht nach §. 40 des Gesches über 
Ablösungen von Frohndiensten 2c. vom 23. März 1838 bezüglich 15. Januar 1858 auf 
neueren Verträgen beruhen, welchenfallo ihre Eintragung in das Grund= und Hypothe- 
kenbuch geschehen muß, 
b. Grunddienstbarkeiten, 
. die einem Bannrechte entsprechenden Verbindlichkeiten. 
Außer der im Flurbuchsauszuge (vergl. . 15) vorliegenden Angabe des Steuer- 
werths des Grundstücks ist eine weitere Werthsangabe nicht no#thwendig, jedoch kann, 
wenn eine gerichtliche Würderung des Grundstücks staltgefunden hat, der dadurch gefun- 
dene Taxwerth, sowie wenn ein Kaufpreis des Grundstücks in den Einträgen der Besig= 
titel (C. 13 Nr. 6) nicht vorkemmt, der lehte bekannte Kaufpreis auf Verlangen des Be- 
sipers in das Grund= und Sypothekenbuch eingetragen werden.
	        
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