Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

( 92 ) 
30.) Verordnung der Landesregierung, 
die Ausstellung der von Eingebornen hiesiger Lande, zum Behuf ihrer Niederlassung in 
quswärtigen Staaten, gesuchten Zeugnisse über die Befreiung vom Militair-Anspruch, 
ingleichen die Aufzeichnung der Abwesenden in den Mannschafts-Consignationen betr. 
vom 18. Novbr. 1313. 
2 GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. v. u. 
Wir haben für nöthig befunden, im Betreff der Ausstellung der von Eingebornen hiesiger 
ltande, zum Behuf ihrer Niederlassung in auswärtigen Staaten, erbetenen Zeugnisse über die Be- 
feeiung vom Militairanspruch, ingleichen wegen Aufzeichnung der Abwesenden in den Mann- 
schafts -Consignationen, Folgendes zu verordnen: 
I. 
Obwohl nach dem Mandate vom tten Febr. vorigen Jahres die gesammte diensttuͤchtige junge 
Mannschaft des Landes, insoweit sie nicht nach den besondern Bestimmungen des, diesem Man— 
date sub A. angefuͤgten Verzeichnisses unter II. und III. ruͤcksichtlich ihrer Unentbehrlichkeit fuͤr 
den Civildienst und Nahrungsstand, von der Militair-Pflichtigkeit zu dispensiren ist, bis zum 
erfuͤllten 32sten Lebensjahre der Zuziehung zur Armee- Reserve und, nach Befinden, zum Linien— 
dienste sich zu gewaͤrtigen hat, auch die nurgedachten, lediglich zu Gunsten des Civildienstes und 
Nahrungsstandes, gestatteten Befreiungen denjenigen nicht zu statten kommen moͤgen, welche dem 
Vaterlande die in irgend einem Wirkungskreise von ihnen erwartete, und bei der Exemtion 
vorausgesetzte nuͤtzliche Thaͤtigkeit durch die Auswanderung entziehen, so wollen Wir doch, im 
Betracht, daß die Militair-Pflichtigkeit der jungen Mannschaft des Landes nur erst durch Un— 
ser vorangezogenes Mandat in dieser Allgemeinheit ausgesprochen worden ist, gnaͤdigst geschehen 
lassen, daß alle diejenigen, welche sich bereits vor dessen Bekanntmachung ausser Landes befun— 
den und solchemnach die Gelegenheit zu einem bessern Fortkommen bona fide auswaͤrts gefunden 
haben, insofern nicht eine ältere, von fruͤhern Rekrutirungen herruͤhrende Militair- Pflicht auf 
ihnen haftet, weiter nicht in Anspruch genommen, denselben auch daruͤber die zu ihrer auswaͤr— 
tigen Niederlassung benörhigten Zeugnisse auf ihr Ansuchen ertheilt werden.
	        
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