Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Densenigen aber, welche sich erst nach Publicaeion Unfers vorerwähnten Mandaes aus Un- 
sern tanden entfernt haben und, wegen dieser Abwesenheic, bei der an ihrem Wohnorte vorgewese- 
nen Mannschafts-Gestellung nicht mit aufgezeichnet worden sind, sind dergleichen Zeugnisse so 
lange zu versagen, bis sie sich persönlich vor der Behörde gestellt haben und von dieser für 
dienstunfahig befunden worden sind. Auch soll gegen selbige, wenn sie erweislich in der Absiche 
ausgetreten sind, um dadurch der Beiziehung zur Armee-Reserve zu entgehen, nach dem kten 
Daragraphen des gedachten Mandats verfahren, und, insoweit sie sich in diejenigen benachbarten 
Scaaten, mit welchen, seit Erlassung dieses Mandats, Cartel-Conventionen abgeschlossen worden 
sund, nach erfolgter Publication der letztern, begeben haben, auf deren cartelmäßige Auslie= 
ferung behörigen Orts angetragen werden. 
S. 
Es dürfen jedoch die vorstehend unter 1. und 2. erwähnten Zeugnisse niche von den Obrig- 
keiten, sondern nur von den Amtshauptleuten ausgestellt werden, als welchen bei Aushebung 
der jungen Mannschaft die hauptsächliche Cognition zustehet. Daher sollen die Obrigkeiten in 
dergleichen bei ihnen vorkommenden Fällen den betreffenden Ameshauptmann jedesmal von der 
tage der Sache in Kenntniß setzen, und demselben sowohl die deshalb zu fassende Eneschließung, 
als auch die Ausfertigung solcher nach Befinden zu ertheilenden Zeugnisse überlassen. Und es 
baben die Amtshauptleute der Behandlung dieser Gegenstände „ als zu dem Unsrer Kriegs- 
Verwaltungs-Kammer untergeordnecen Theile ihres Geschäftskreises gehörig, sich zu un- 
1 
terzieben. 
4. 
Oamit übrigens in Zukunft die in der Zwischenzeit von einer Mannschafts-Aufzeichnung- 
jur andern in das militairpflichtige Alcer heranwachsenden jungen Leute dem Militair-Dienste 
durch etwanige Entfernung aus dem tande, um so weniger entgehen mögen, sind nicht allein die 
Mannschafts-Consignationen jedesmal auf die Abwesenden mit zu richten, sondern auch die Ur- 
sachen ihrer Abwesenheic, nebst dem Orte ihres jebesmaligen Aufenthaltes, in derselben Maße, 
wie dics in Ansehung der zur Armee-Reserve schon gezogenen Mannschafe, im 56sten und in den 
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