Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

(694) 
folgenden Paragraphen Unsers obgedachten Mandats, verordnet ist, von den Obrigkeiten zu 
controliren und dann, nach Befinden, sothane Abwesende, nach ihrem Eintritte in das militair- 
pflichtige Alter, zur Gestellung einzuberufen; auch, im Fall ihres Ausbleibens, oder bei ungenuͤ— 
gender Entschuldigung wegen der verspaͤteten Ruͤckkehr, den bestehenden Cartel-Conventionen 
gemaͤß, zu reclamiren. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehet, gehorsamst zu achten. 
Dresden, am 18. November 1818. 
Freyherr von Werthern. 
Carl Ferdinand Menke, 8. 
I 
Ausgegeben zu Dresden am 26. November 1318.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.