Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Dicasterien die Urcelsgelder und andere Gebühren, ferner in den Aemtern und allen übri- 
gen Untergerichten, nicht minder bei den Superintendenturen Unserer tande, sämmtliche Canz- 
lei= und Gerichessporteln, auch Ephoral= und andere Gebühren, mit alleiniger Ausnahme des 
baar zu prästiren gewesenen Verlags, wie auch der, den Vasallen und andern Gerichtsobrig- 
keiren, vermöge der Erbregister, vorhandenen Recesse, Verträge, rechtskräftigen Urcel, ver- 
jährter Posseß vel Juasi, und sonst gegründeter Observanz, zukommenden Gerichesnutzungen, 
oder anderer zu den Gerichtssporteln nicht zu rechnenden Abgaben, in gleichem Verhäleniß 
jedesmal zur Hälfte in Cassenbillets abzuführen und unweigerlich anzunehmen. Es haben auch 
die Einnahmen von den Gemeinden, welche Abgaben im Ganzen für die Gemeinde abzuliefern 
baben, diese Ablieferung in keinen andern Sorten, als wie die Abgaben von jedem einzelnen 
Beitragspflichtigen nach nurbemerkter Vorschrift eingebracht werden können, zu begehren, folg- 
lich Cassenbillers auf die Ablieferung nur in so weit zu fordern, als die einzelnen Beitrags- 
pflichtigen dergleichen zu entrichten schuldig gewesen sind. 
* 11. 
Ausgabe bei tandesherrlichen Cassen und Ausnahmen in der Annahme. 
Die neuen Billets werden, wie die zeitherigen, nach gleichmäßigem billigen Verhältniß 
bei allen Unsern Cassen auf alle diejenigen Ausgaben, wegen deren niche ausdrücklich auf klin- 
gende Münze übereingekemmen ist, zur Hälfte an baaren Geldes Seate mit ausgegeben. Je- 
doch bleiben hiervon nicht allein, wie nurgedacht, die vertragsmäsigen Zahlungen, sondern 
auch hauptsächlich die Steuer= und Cammercreditcassen ausgenommen, immasen bei diesen die 
Zahlungen noch ferner ganz in klingender Münze geleistet werden sollen. 
. 12. 
Verhalten der Cassierer und Einnehmer bei der Annahme und Ausgabe 
der Cassenbillets. 
Alle Unsere Cassierer, Rechnungsführer, Beamee und Einnehmer haben auch die neuen 
Cassenbillets, wie die zeitherigen, in sofern wegen deren Richtigkeit kein Zweifel entsteht, nach 
Indalt vorstehender zwei Paragraphen, bei sonst unfehlbar zu gewartendem ernsten. Einsehen, 
und nach Befinden soforriger Entlassung, unweigerlich auf die geseszten Einnahmezweige für 
voll anzunehmen, auch anders nicht, als für voll wieder auszugeben, besonders hierbei die 
Contribuenten auf keinerlei Arr zur Ungebühr zu beschweren, noch erwa, unter welchem Vor- 
wande es sei, von ihnen Geschenke oder andere Gebühren zu fordern oder anzunehmen, 
überhaupt aber sich mit den ihnen zum Verkauf anvertrauten, oder auf die Einkünfte und 
sonst in die Cassen und Einnahmen fließenden Billets allenthalben, so wie mie Unsern, ih-
	        
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