Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

(107) 
Cassen verdaͤchtige Billets erhalten, bei der in vorstehendam §. 18. befindlichen Vorschrift. 
Unterlaͤßt Jemand diese Anzeige und Angabe, und macht sich einer wissentlichen weitern Aus- 
gebung der ihm zu Haͤnden gekommenen falschen oder verfaͤlschten Cassenbillets schuldig; so ist 
er denjenigen, welche verfaͤlschte Muͤnzen wissentlich ausgeben, durchgehends gleich, mithin nach 
Befinden der Umstaͤnde, je nachdem z. B. ein groͤßerer Betrug dabei zu Schulden gebracht, 
oder stärkere Summen solcher falschen oder verfälschten Cassenbillets wissentlich ausgegeben wor- 
den, auch mit Zuchthausstrase, nach vorheriger Ausstellung an den Pranger, zu belegen. 
Wie bei Untersuchungen die Unächeheir oder Verfälschung von Cassen- 
billets in Richeigkeic zu setzen ist. 
10.) Wenn es bei einer, wegeh nachgemachter oder verfälschter Cassenbillees, zu führenden 
Umeersuchung darauf ankomme, die Unächtheit oder Verfälschung solcher Billets in Richtigkeit 
zu setzen, so ist hierzu hinreichend, wenn die Unächtheit oder Verfälschung von dem bei der 
Haupe-Auswechselungscasse angestellten Buchhalter, als welcher dießfalls ein= für allemal 
ausdrücklich in Pflicht genommen ist, oder von einem andern Officianten bei gedachter 
Casse, der hierzu im voraus, auf den Krankheits = oder sonstigen Behinderungsfall des Buch- 
balters, gleichmäßig beauftragt und verpflichtet worden, bezeugt wird, ohne daß dem bemelde- 
cen Buchhakter oder Officianten dieserhalb in einzelnen Fällen eine besondere eidliche Bestärkung 
angesonnen werden mag, « 
5.21.- 
Belohnung berer, welche dergleichen Verbrecher anzeigen. 
Derjenige, welcher einen Nachahmer oder Verfälscher von Cassenbillers, es sei nun in 
Unsern tanden bei einer der §. 18. bemerkten Instanzen, oder bei der ordentlichen Obrigkeit 
jeden. Orts, welche solchenfalls schleunig weiter an die Behoͤrde zu berichten hat, zuerst anzeigt, 
oder auch, wenn der Anzeiger ein Auslaͤnder ist, dergleichen Anzeige in vorbeschriebener Maase 
bei der Obrigkeic an einem ihm bequem gelegenen Gränz= oder andern Orte Unserer tande, 
zu weiterer Bekannemachung an die Behörde, zuerst wirklich gethan hat, soll, nachdem die 
Verbrecher ihrer Mißhandlung überführe worden, 
Fünfhundert Thaler · 
zur Belohnung aus einer Unserer Cassen, und auswaͤrts durch Unsere, der Orten etwa sich 
aufhaltenden Gesandten oder Geschaͤftstraͤger. daar zu empfangen haben. Wie Wir denn übri- 
gens auch auf den Fall, daß solche Verfaͤlschungen oder Nachahmungen entdeckt wuͤrden, wo— 
bei sich, zur Hervorbringung einer den aͤchten Cassenbillets nahe kommenden Aehnlichkeit, eige— 
ner und besonderer Vorrichtungen bedient worden, nach Beschaffenheit und hinlaͤnglicher Ver— 
gewisserung der Umstaͤnde, diese Belohnung um einige oder mehrere Hundert Thaler zu erbs- 
hen, gnaͤdigst gemeinet sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.