Gesetzssammlung
Knigrerd'e #c #.
3.
5.) Man da t,
die Erlernung und Ausübung der Geburtshülfe in hiesigen Canden betreffend,
vom 2. April 13183.
Wa Friedrich August, von GOXTE## Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2. #. thun hiermit kund und fügen zu wissen, daß Wir, um das teben und
die Gesundheic der Gebährenden und ihrer Kinder gegen die gefährlichen Folgen des Mangels
an zweckmäsiger Geburtshülfe möglichst zu sichern, durch Gründung einer practischen Entbin-
dungsschule zu teipzig und Erweiterung der allhier schon vorlängst bestandenen, die Bildung
ruchtiger Geburrshelfer und Hebammen wirksamst zu befördern, auch wegen Erlernung und
Ausubung der Entbindungskunst allgemeine Vorschrift zu ertheilen, und dabey zugleich mietelst
der sub O. angefügten Hebammenordnung, wie durch Einführung eines allgemeinen Heb-
ammenbuchs, die besondern Berufspflichten der Wehmutter genau festzustellen beschlossen haben.
Indem Wir demnach hierdurch nachstehende Verordnungen erlassen, befehlen Wir allen
Gerichtsobrigkeiren und Physicen, so wie besonders den Kreis= und Ameshauptleuten, über
deren strackliche Befolgung sorgfältige Obsiche zu führen und dawider auf keine Weise zu han-
deln oder geschehen zu lassen, daß dagegen gehandelt werde.
9. 1.
Die Entbindungskunst soll nur von wissenschafelich gebildeten Personen
ausgeubt werden.
Die Ausübung der Encbindungskunst in Unseren Landen soll binführo nur denen gestaetet
seyn, welche sich hierzu, als Geburtshelfer oder Hebammen, in einer mie einem Enebindungs-
institure verbundenen, unter öffentlicher Autorität bestehenden tehranstalc biesiger oder auswär-
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