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namentlich anzuzeigen, welche deren Behörde, zur Verhütung des Mißbrauchs ihrer unvollen-
det gebliebenen Bildung, auch sonst nach Erfordern mit Anweisung versehen wird.
. 5.
Geburtshelfer und Hebammen, welche sich im Auslande gebildee haben.
Geburtshelfer oder Hebammen, welche in einer ausländischen tehranstalt gebilder worden,
haben sich zu künfeiger Erlangung des Reches, die Cntbindungskunst in biesigen tanden auszu-
üben, unter Beibringung der diesfallsigen Zeugnisse, demselben Eramen, welches solchenfalls
in der Regel mit einem mehrwöchenelichen practischen Cursus in einem Hebammeninstitute zu
verbinden ist, zu unrerwerfen, und dem zufolge gleichen Bescheid zu erwarken.
6. 6.
Allgemeines Hebammenbuch.
Da Wir hiernächst für angemessen erachten, annoch außer der allgemeinen Hebammen-
ordnung, ein, die Grundsätze der Cnebindungskunst und die Pflichten der Wehmutter voll-
ständig bestimmendes, allgemeines Hebammenbuch dergestalt einführen zu lassen, daß solches
nicht nur zum teitfaden des Unterriches, sondern auch den Hebammen zur festen Richtschnur
ihrer Handlungsweise in allen Fällen, ingleichen den Behörden und Physicen als Maasstab
zur Beurtheilung des Verfahrens derselben bey ungewöhnlichen Ereignissen diene, und Wir
bierzu für iett und bis auf weitere Anordnung
D. Jörgs tehrbuch der Hebammenkunst, teipzig 1814.
bestimmt haben, so soll jede Hebamme, die sich zum Erxamen meldet, außer dem Besitz der
Hebammenordnung, auch annoch den des gedachten Lehrbuchs nachweisen.
bu. 7.
Ausantwortung des Zeugnisses der Tücheigkeic.
Das F. 4. vorgeschriebene Zeugniß über die bewährte Tücheigkeit wird der enklassenen tehr-
kochter nicht eher ausgeantewortet, als bis deren wirkliche Anstellung als Hebamme erfolgen
soll, und dies zu dem Ende von deren Obrigkeic unmictelbar, oder von ihr selbst, behörig be-
scheinigt, dem Sanitätscollegio oder der medicinischen Facultät angezeigt wird, welche sodann
obiges Zeugniß, zum Behuf ihrer Verpflichtung, der Obrigkeit, oder dem Bezirksphysicus zu-
senden sollen.
. B.
Fernere Qualification und Verbot unangemessener Beschäfeigung
der Hebamme.
Vor wirklich erfolgter Anstellung und Vereidung dürfen zwar die von der Anstale entlas-
senen tehrtöchter, bey Vermeidung nachdrücklichster Abndung, die Enebindungskunsft für sich niche
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