Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

r 13) 
11. 
Anderweite Verpflichtung derselben. 
Die erwähnten Hebammen sind aber insgesamme von den Obrigkeiten ihrer Wohnorke, so- 
fort nach Bekanntmachung dieses Mandars, an Gerichtsstelle mundlich vorzuladen und in der im 
0. §. angeordneten Maase entweder, wenn dies noch nicht erfolgt, wirklich annoch zu verei- 
den, eder des zu leistenden Angelobnisses halber, auf ihre bereics abgelegee Pflicht zu verwei- 
sen, wobey ihnen auch ein Exemplar des Hebammenbuchs, falls sie solches noch nicht besitzen, 
eingehändigt, und der Kostenbetrag dafür nach Anordnung des 22. S. sul C. aufgebracht wer- 
den soll. Dabey ist für solche die besondere ernstliche Ermahnung beyzufügen, daß sie erforder- 
lichen Falls lieber annoch in einer Cnebindungsschule den nöthigen Unterricht, welcher alsdann, 
nach Ermessen des tehrers, auch abgekurze werden mag, zu erlangen suchen, als sich der Ge- 
fahr aussetzen sollen, bey künftig bemerkter Unfähigkeit ihres Dienstes und des Reches zu wei- 
terer Becreibung der Geburtshülfe ganz verlustig zu werden. 
12. 
Rochmalige Prüfung derer, welche Unfähigkeit verrathen. 
Jede Hebamme, welche bey Ausübung ihres Berufs in irgend einem Falle Mangel an Kenneniß 
oder Geschicklichkeit verräth, ist von dem Bezirksphysicus anderweikt sorgfälcig zu prüfen. Be- 
währt sich bierbey deren Unfähigkeit# so har die Obrigkeic solche nach Befinden nochmals in 
eine Lehranstalt abzusenden, oder auch, bey gänzlicher Untüchtigkeit, bey Unserer Landesregie- 
rung dahin anzutragen, daß solcher die fernere Geburtshülfe ganz unkersagt werde. 
— §. 13. 
Die Herbeyrufung des Geburéshelfers soll den Hebammen niche 
zur Last fallen. 
Bey Erfüllung der im 11. F. der Hebammenordnung enehaltenen höchst wichtigen und nüt- 
lichen Vorschrife, daß die Hebammen in bedenklichen Fällen sters auf Zuziehung eines Geburts- 
belfers oder Arzkes zu dringen haben, soll denselben kein Hinderniß in den Weg gelege, noch 
von irgend jemand ein Vorwurf gemacht werden, vielmehr diesfalls jede derselben, wie über- 
baupe bey treuer Befolgung ihrer Pflichten, sich des besondern obrigkeitlichen Schutzes zu erfreuen 
baben. 
S. 14. 
Hebammen-Taxe. 
In Ansehung des Hebammenkohns mag es zwar ferner bey dem, was diesfalls an iedem 
Orte bergebrache ist, bewenden. Falls jedoch darüber Sereitigkeiken enrstehen, so sollen die im 
der Anlage sub 1I. enthaltenen Bestimmungen als Enescheidungsnorm dienen.
	        
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