Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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8. 10. 
Aufsicht der Physicen auf Geburtsbelfer und Hebammen. 
Sämmtlichen Physicen Unserer kande wird andurch die Aufsiche über die Befolgung der 
durch gegenwärtiges Mandat nebst beygefügter Hebammenordnung, im Betreff der Geburtöhülfe 
und des Hebammenwesens überhaupt erlassenen Anordnungen, welchen sie selbst genau nachzu- 
kommen haben, dergestale anbefohlen, daß sie besonders über das Verhalten der Geburtshel- 
fer und Hebammen ihres Bezirks bey Ausubung der Enebindungskunst sorgfälcig wachen, de- 
nenselben irgend eine Pflichtvernachlässigung nicht gestatten, und jedes bierbey zu ihrer Kennt- 
niß kommende Ungebührniß der Obrigkeit zur Unrersuchung und Bestrafung anzeigen sollen. 
Hlerbey wird ihnen jedoch gemessenst untersagt, den Hebammen bey eintretenden bedenkli- 
chen Fällen die ausschließliche Herbeyrufung ihrer selbst, oder sonst eines bestimmten Geburts- 
belfers anzusinnen, indem die hierunter zu trefsende Wahl durchaus der Kreissenden und ihren 
Angehörigen zu überlassen ist. 
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(. 20. 
Alle Physicen müssen künfeig zur Geburtshülfe legitimirt seyn. 
Es soll aber binführo, in Betrache der für diesen Zweig der practischen Heilbunde ganz 
vorzüglich erforderlichen sorgfältigen polizeylichen Aufsicht, kein Arzt als Physicus in Unsern 
Landen angestellt werden, der nicht selbst zugleich obigem zufolge, die Erlaubniß zu Ausübung 
der Enrbindungskunst erlange hat. 
8. 21. 
Aufsicht der Geburtshelfer auf die Hebammen. 
Allen, nach F. 15. legitimirten Geburtshelfern wird andurch gleichfalls zur Pflicht gemacht, 
dem Bezirksphysicus jede Unschicklichkeit, Vernachlaͤssigung oder Anmaasung der Hebammen, die 
sie bey Ausuͤbung ihrer Kunst bemerken sollten, sofort zur weitern Untersuchung anzuzeigen. 
9. 22. 
Obliegenheiten der Obrigkeiten und Gemeinden in Hinsicht auf 
Anstellung, Bildung und Unterhaltung der Hebammen. 
Alle Gerichtsobrigkeiten haben mit Ernst dafuͤr zu sorgen, daß es unter ihrer Gerichtsbarkeit 
an guten und brauchbaren Wehmuͤttern nicht ermangele, und an den Orten, wo der gewoͤhnliche 
Verdienst einer Hebamme zu deren nothduͤrftigem Unterhalte nicht fuͤr hinreichend zu achten, 
solchen ein jaͤhrlicher Gehalt an Naturalien oder baarem Gelde (wobey die denselben ohnehin 
schon obliegende ohnentgeldliche Besorgung der Armen noch ausdruͤcklich zur Bedingung gemacht 
werden soll) ausgemittelt, auch denselben, falls sie dazu unvermoͤgend, der zu Ausuͤbung ih— 
rer Kunst noͤthige Apparat angeschafft werde.
	        
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